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Rigorose Ablehnung der Hundehaltung vom Vermieter

von Angela K.

Sehr geehrte Frau Fries, vor 5 Jahren habe ich den Mietvertrag mit folgender Klausel unterschrieben: * Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 2 Tagen. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder/und Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle Schäden.* Als ich den Mietvertrag unterschrieb, war ich in Arbeit und Hundehaltung für mich kein Thema. Da ich seit 1,5 Jahren wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben bin (ohne Medikation), habe ich durch den Hund meiner Tochter erfahren dürfen, wie gut mir ein Hund tut, und die Vermieterin im April 13 angerufen. Habe ihr meine Situation erklärt und um die Erlaubnis der Hundehaltung ersucht. Leider fiel sie mir ständig ins Wort, dass ich im Mietvertrag entsprechende Klausel unterschrieben habe. Zudem sei sie allergisch gegen Hunde und Katzen und bekäme dadurch Asthma. Als ich vor 5 Jahren einzog, hatte eine Partei hier im 3-Familienhaus eine Perserkatze (Freigänger). Dies war der Vermieterin bekannt. Die Vermieterin und ihr Mann wohnen nicht hier im Haus, sondern 3 Straßen weiter in ihrem Einfamilienhaus. Die beiden anderen Mietparteien hier im Haus sind mit einer Hundehaltung einverstanden und begrüßen es, dass ich mir einen kleinen Huskymix seit Juni 13 zugelegt habe. Da das neue Urteil besagt, dass Hundehaltung/Katzenhaltung nicht einfach verboten werden kann, sondern es eine Einzelfallentscheidung ist, würde ich dies für mich in Anspruch nehmen wollen. Nun habe ich durch verschiedene Hundehalter erfahren, dass die Vermieterin deren Hund (Labradormix) streichelt und den letzten Abendspaziergang mit den beiden Golden Retriever ihres Sohnes unternimmt. Zudem habe ich den Mann der Vermieterin, der mir in einem Gespräch mit dem Hund meiner Tochter erklärte, er sei allergisch gegen Hunde, zwischen den beiden Golden Retriever seines Sohnes stehen sehen. Die Vermieterin und ihr Mann sind auch zu Besuch bei ihrem Sohn und sitten dort die beiden Hunde und deren Tochter, bei Bedarf. Ich gehe ganz stark davon aus, dass alle Allergieerkrankungen nur vorgeschoben sind. Anfang August erhielt ich einen Anruf meiner Vermieterin, dass ihr Mann mich mit 2 Hunden ins Haus hat gehen sehen. Habe meinen Hund dann als Zweithund meiner Tochter ausgegeben und wie ihr Mann auch wüsse, würde ich mir einen Hund meiner Tochter frühmorgens holen und spät abends zurückbringen. Dies entspricht nicht der Wahrheit, der Hund gehört seit Anfang Juni 13 mir, und ab und zu passe ich auch auf den Hund meiner Tochter auf. Beide Tiere sind absolut ruhig in meiner Wohnung, spielen und getobt wird nur auf den langen 1,5 - 2 Stunden Gassirunden 3x täglich. Sie verwies noch mal auf die Klausel im Mietvertrag, und wenn ich mir einen Hund zugelegt habe, dann müsse ich ausziehen. Ich möchte meinen Hund gerne offiziell als Mitbewohner auch meiner Vermieterin bekannt geben, wüsste somit gerne, wie eine Einzelfallentscheidung Ihrer Meinung nach aussehen könnte. Mein Hund ist haftpflichtversichert und deckt Schäden an gemieteten Objekten ab. Wer stellt den Antrag auf Einzelfallprüfung bei Gericht? Würde mich über eine Antwort Ihrerseits sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Angela K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst einige Worte zu dem von Ihnen zitierten Urteil. Bei diesem Urteil handelt es sich um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat -wie Sie richtig schreiben- eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Da in Ihrem Mietvertrag jedoch kein generelles Verbot der Hundehaltung enthalten ist, sondern die Haltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist das Urteil auf Ihren Fall nicht direkt anwendbar, da eine solche Klausel nicht unwirksam ist. Allerdings könnte der in Ihrem Mietvertrag enthaltene Satz “Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist.“ doch dazu führen, dass es auf ein generelles Hundehaltungsverbot hinausläuft und damit unwirksam ist, da ein Tier letztlich immer unberechenbar ist und damit eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier niemals “völlig auszuschließen“ ist. Die damit erforderliche Einzelfallentscheidung nimmt zunächst die Vermieterin nach der Bitte um Zustimmung zur Hundehaltung vor. Hierbei muß zwischen den Interessen der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn abgewogen werden. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Aufgrund Ihrer Schilderung ist anzunehmen, dass Ihre Vermieterin keine Abwägung vorgenommen hat, sondern die Hundehaltung grundsätzlich ablehnt und die behauptete Allergie gar nicht vorliegt. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Fordern Sie die Vermieterin schriftlich auf die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und verweisen auf das akutelle Urteil und die Erklärung der Nachbarn. Bitten Sie –zu Beweiszwecken- um eine schriftliche Antwort, da Ihnen eine mündliche Zusage im Zweifel wenig hilfreich ist. Die Einzelfallprüfung bei Gericht erfolgt im Rahmen eines Klageverfahrens, also wenn Sie die Vermieterin auf Zustimmung zur Hundehaltung oder die Vermieterin Sie auf Abschaffung des Hundes verklagen würde. Sollte die Vermieterin die Zustimmung erneut ablehnen, die Abschaffung des Hundes fordern oder sogar den Mietvertrag kündigen, lassen Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten bzw. vertreten.

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