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Körperverletzung an meinem Hund

von susanne R.

Guten TAg, der 13,6 JAhre alte Sohn (Gymn.) meines Lebensgefährten, der alle 14 TAge zu uns kommt und dem seit 5,5 Jahren gesagt wird, dass es hier verboten ist Tiere zu tragen, hat meinen 13 JAhre alten Yorckie aus ca 120cm beim Tragen,Halten ungebremst und für den Hund überraschend fallen lassen, ich habe es zufällig selbst gesehen. Angeblich sei der Hund vor der Wohnungstür gewesen... völlig unklar, wie dies passieren konnte, da nur die Kinder rein und raus gingen, ich war in der Wohnung, mein LG war draußen. Der Hund wird nun seit 3 Wochen Tierärztlich versorgt. Hüftprellung, innerer Bluterguss,Knie. FAzit, er kann kaum laufen, hatte schwere Nebenwirkungen durch die Medis ( Durchfall...) ein Teil meines Urlaubes konnte von mir nicht genutzt werden, eine Teilnahme an einem Festival musste abgesagt werden ( Bestätigung TA liegt vor). Vermutlich benötigt der Hund einen Rolli, sodaß erhebliche Kosten noch kommen. Wer haftet ? NAch meiner Rechtskenntnis der 13,6 jährige, da seine HAndlung grob fahrlässig war und er einen Sturz billigend in KAuf genommen hat, das Verbot war ihm bekannt und er konnte seine HAndlung abschätzen. Somit würde die Aufsichtspflicht des VAters entfallen und die HAftpflichtversicherung für den Jungen greifen, bei der Mutter, so sie diese bekannt gibt. Wie sieht die Rechtslage aus, auch wenn ein DAuerschaden bleibt ? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Susanne

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich ist gemäß § 823 Absatz 1 BGB derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Einschränkungen. Für Kinder und Jugendliche sind diese in § 828 BGB zu finden. Für einen 13-jährigen gilt § 828 Absatz 3 BGB: „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Vereinfacht formuliert, eine Haftung tritt dann ein, wenn der Jugendliche die „Einsichtsfähigkeit“ hatte, dass sein Verhalten gefährlich sein könnte. Ob der Junge aufgrund Ihrer Warnungen und dem Verbot den Hund zu tragen, tatsächlich grob fahrlässig oder “nur“ fahrlässig gehandelt hat und ob er in vollem Umfang haftbar ist, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Streitfall letztlich von einem Gericht geklärt werden. Dort müsste auch geklärt werden, welche Kosten erstattungsfähig sind, so könnte z.B. die Absage des Festivalbesuchs problematisch sein. Sie sollten daher Ihre bisher entstandenen und alle künftig durch den Unfall noch entstehenden Kosten schriftlich geltend machen und zur Zahlung auffordern. Sollte eine Privathaftpflichtversicherung bestehen, könnte die Mutter des Jungen die Angelegenheit an diese weiterleiten. Sollte der Junge bzw. die Mutter jedoch keine Versicherung haben oder sich weigern den Schaden zu ersetzen, sollten Sie sich über das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko ausführlich anwaltlich beraten lassen. Ich wünsche Ihrem Hund gute Besserung

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