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Hundehaltung in Mietwohnung

von J. W.

Sehr geehrte Frau Fries, folgende Situation spielt sich gerade bei mir ab. Ich hab mit meinem Ex-Freund bisher in einer Wohnung gewohnt, in der unser Hund, ein Labrador, erlaubt war. Auf Grund der Trennung ziehen wir beide hier aus, der Hund geht mit mir mit. Ich habe es lange mit Ehrlichkeit versucht und den Vermietern von meinem Hund erzählt. Da ich damit aber leider nicht weiter kam und keine Zusage bekam, habe ich die Frage nach Haustieren verneint. Wohnung bekommen, Mietvertrag unterschrieben mit der Klausel, dass Tiere, die andere Bewohner des Hauses stören, sowie Katzen, Hunde und andere Nutztiere nicht gestattet sind (was meines Wissen nach sowieso rechtwidrig ist, oder? wollte aber kein Ärger machen zwecks der Klausel). So habe lange hin und her überlegt, wie ich ihnen das mit dem Hund sage oder ob ich ihn einfach mit nehme und er ist halt dann da (Vermieter wohnen nicht im Haus). Nun ja, Tag der Schlüsselübergabe war dann da. Habe Ihnen dann gesagt, bevor ich irgendwelche Schlüssel bekam, dass ich eben einen Hund habe, dass ich ihn ins Tierheim geben muss, wenn ich ihn nicht mit in die Wohnung nehmen darf. Dann haben sie eingewilligt, jedoch mündlich, dass ich den Hund vorübergehend halten darf, bis ich einen Platz gefunden habe. Nun meine Frage, wie lange muss der Hund "vorübergehend" geduldet sein, dass sie ihn nicht mehr verbieten können? Können die Vermieter kündigen, weil ich einen Hund halte? Natürlich möchte ich keinen Platz für ihn finden, sondern ihn bei mir behalten. Freundliche Grüße und schonmal besten Dank für Ihre Antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ergeht es vielen Tierhaltern wie Ihnen bei der Suche nach einer Wohnung in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist. Die Idee den Hund bzw. die Katze zunächst zu verschweigen oder zu leugnen, ist daher zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch. Zwar könnte dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen und der Vermieter könnte den Mietvetrag kündigen. Allerdings hat in Ihrem konkreten Fall Ihr Vermieter, nachdem Sie ihm die Wahrheit gesagt haben, Ihnen die Schlüssel ausgehändigt und damit schon eindeutig gezeigt, dass er an dem Mietvertrag festhalten möchte. Zudem ist das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Leider teilen Sie nicht den exakten Wortlaut der Vertragsklausel mit, aus Ihrer Schilderung ergibt sich meines Erachtens jedoch solch ein generelles Verbot der Hundehaltung, so dass dies unwirksam wäre und die gerichtlich geforderte Einzelfallabwägung vom Vermieter hätte vorgenommen werden müssen. Fraglich ist, ob die Vermieter diese Abwägung nach Ihrer Offenlegung vorgenommen haben und die vorübergehende Duldung als Ergebnis dieser Einzelfallabwägung rechtmäßig ist. Hierfür müsste das gesamte Gespräch bekannt sein, also ob nachvollziehbare Argumente für das Verbot und die Befristigung angeführt wurden oder ob grundlos auf das Verbot bestanden wurde und nur ausnahmweise nicht die sofortige Abschaffung gefordert wurde. Sie könnten daher nun abwarten, ob Ihr Vermieter überhaupt nochmals auf die Abschaffung des Hundes zurückkommt. Zwar gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem er die Abschaffung allein wegen seiner stillschweigenden Duldung nicht mehr fordern kann, je länger er damit wartet, desto schwerer wird es für ihn jedoch die Abschaffung durchzusetzen. Im Streitfall müsste letztlich ein Gericht darüber entscheiden. Spätestens wenn der Vermieter Sie (schriftlich) auffordert den Hund aus der Wohnung zu entfernen oder Ihnen sogar kündigt, sollten Sie sich daher anwaltlich beraten und ggfl. vertreten lassen.

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