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Tierklinik handelt fahrlässig

von Ina S.

Unsere Hündin wurde operiert. Sie bekam starke Schmerzen und Fieber, wir sind wieder in die Klinik gefahren und suchten Hilfe. Der Arzt, der sie operierte gab einer Ärztin an die Hand, dass die Wunde versorgt und geöffnet werden muss, spätestens am nächsten Tag. Die Ärztin beriet uns stattdessen dahingehend, dass wir die Temperatur beobachten und weitere Medikamente geben sollen (den Behandlungsplan mit dieser Anweisung haben wir ausgedruckt mitbekommen). Ihr ging es nicht besser, sie ist nun in einer anderen Tierklinik und wäre fast gestorben. Die Pfote ist abgestorben und ein Teil des Beines amputiert worden. Sie wird eine Prothese bekommen. Wir haben den Fall der Tierärztekammer geschildert, die Vorstandssitzung fand noch nicht statt. Wie können wir hier vorgehen? Kennen Sie wirklich gute Anwälte, die uns helfen können? Gibt es für Leute mit geringem Einkommen (Studenten) Hilfe? Wir freuen uns sehr über jede Hilfe. Viele Grüße, Ina S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Vorab etwas grundsätzliches zum Thema Tierarztbesuch. Wenn Sie mit Ihrem Tier in eine Tierarztpraxis oder eine Tierklinik gehen und um Untersuchung/Behandlung des Tieres bitten, bieten Sie rein rechtlich an, mit dem Arzt bzw. der Klinik einen Dienstleistungsvertrag zu schließen. Indem der Tierarzt das Tier wie gewünscht behandelt oder untersucht, nimmt er ihr Vertragsangebot an. Damit ist zwischen Ihnen –auch wenn dies mit keinem Wort ausgesprochen wurde- ein mündlicher Dienstvertrag geschlossen worden, an den sich beide Vertragspartner halten müssen. Für Sie bedeutet das zunächst einmal, dass Sie für die Tätigkeit des Arztes die von ihm in Rechnung gestellten Gebühren bezahlen müssen. Allerdings wäre in Ihrem Fall zu prüfen, ob Sie nur einen Teil der Rechnung zahlen müssen und ob Sie die erforderlichen Behandlungskosten der Klinik als Schadensersatz verlangen könnten. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich jedoch ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Erleichterung für den Tierhalter kann sich je nach Einzelfall ergeben, wenn der Tierarzt oder die Tierklinik die Behandlung nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Eine verbindliche Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt und Schadensersatzansprüche bestehen, ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Sie sollten sich von der zweiten Klinik eine ausführliche schriftliche Bescheinigung über die Diagnose und insbesondere über deren Ursachen geben lassen. Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein kann der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen. Auf die Zahlung der 10,00 EUR, die Sie selbst noch dazuzahlen müssten, kann der Anwalt im Einzelfall aber verzichten.

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