zurück zur Übersicht Hund nachts im Auto 07.10.2013 von Katrin G. Vor unserem Haus parkt nächtlich ein Kleintransporter, in dem ein junger Schäferhundmix von ca. 20:00 Uhr bis morgens um zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr untergebracht ist ohne Wasser,ohne Futter, da es jetzt langsam kälter wird, haben wir den Mann mehrmals angesprochen, er sagt, seine Freundin häbe eine Katze, die sich nicht mit dem Hund verträgt. Welchen Weg können wir gehen um dem Hund zu helfen????? Mit freundlichen Grüßen Katrin Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dieses Verhalten könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen die dortigen Vorschriften stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, da mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Um dem Hund zu helfen, sollten Sie sich daher schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch wenn vorhanden weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dieses Verhalten könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen die dortigen Vorschriften stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, da mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Um dem Hund zu helfen, sollten Sie sich daher schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch wenn vorhanden weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können.