zurück zur Übersicht Ich möchte meine Hündin Kira zurück 12.10.2013 von Jessica B. Sehr geehrte Fr.Fries, ich hoffe so sehr dass Sie mir helfen können.Musste im Februar 2012 leider meine Hündin Kira,8J.wegen Umzug,zu einer Freundin gegeben,weil mein neuer Vermieter keine Hunde duldet.Sie hat Kira dann zu ihrer Mutter gebracht u da ist sie bis heute.nun will ich aber meine Hündin wieder zurück haben.ich vermiss sie so und möchte sie so schnell wie möglich wieder bei mir haben.seit dem i sie weggeben musste hab ich sie nicht sehen dürfen.es kommt von ihrer Seits kein Treffen zustande.Das ist doch Unterschlagung,oder?Ich brauche meine Kira bei mir und mein Sohn,5J.fragt auch immer nach ihr.Bitte helfen Sie mir.was kann ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Zunächst müsste geklärt werden, ob Sie die Hündin nur zur Pflege übergeben haben oder ob Sie z.B. durch eine Schenkung das Eigentum an der Hündin auf Ihre Freundin übertragen haben. Sollte nur eine Pflege vereinbart worden sein, müsste geprüft werden, ob Sie dies beweisen können. Danach richtet sich dann die Frage, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Freundin hätten. In Ihrem Fall kommt die Schwierigkeit hinzu, dass Ihre Freundin die Hündin nicht mehr hat, sondern an eine dritte Person abgegeben hat. Ob Sie gegen die Mutter Ihrer Freundin überhaupt einen Herausgabeanspruch haben, hängt zum einen ebenfalls davon ab, ob Sie noch die Eigentümerin der Hündin sind. Zum anderen kommt jedoch hinzu, dass sowohl für Ihre Freundin als auch für die Mutter zunächst die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht. Diese kann zwar theoretisch widerlegt werden, ist in der Praxis jedoch sehr schwierig. Um die konkreten Erfolgsaussichten und die möglichen Beweismittel zu prüfen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Zunächst müsste geklärt werden, ob Sie die Hündin nur zur Pflege übergeben haben oder ob Sie z.B. durch eine Schenkung das Eigentum an der Hündin auf Ihre Freundin übertragen haben. Sollte nur eine Pflege vereinbart worden sein, müsste geprüft werden, ob Sie dies beweisen können. Danach richtet sich dann die Frage, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Freundin hätten. In Ihrem Fall kommt die Schwierigkeit hinzu, dass Ihre Freundin die Hündin nicht mehr hat, sondern an eine dritte Person abgegeben hat. Ob Sie gegen die Mutter Ihrer Freundin überhaupt einen Herausgabeanspruch haben, hängt zum einen ebenfalls davon ab, ob Sie noch die Eigentümerin der Hündin sind. Zum anderen kommt jedoch hinzu, dass sowohl für Ihre Freundin als auch für die Mutter zunächst die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht. Diese kann zwar theoretisch widerlegt werden, ist in der Praxis jedoch sehr schwierig. Um die konkreten Erfolgsaussichten und die möglichen Beweismittel zu prüfen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.