Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedaure, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Vorfalles an mich wenden müssen. Selbstverständlich müssen Sie die Situation nicht einfach so hinnehmen. Die Auskunft des Ordnungsamtes, erst bei wiederholten Vorfällen tätig zu werden, überrascht mich. Zum einen ist in § 3 Absatz 3 Nr. 2 des sächsischen „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ normiert, dass ein Hund dann als gefährlich gilt, wenn er sich als bissig erwiesen hat. Dass dies erst ab dem zweiten Vorfall gelten soll, ist dort nicht zu finden. Zum anderen würde so jedem Hund letztlich ein „Freibiss“ zugesprochen, der folgenlos bliebe. Sie sollten sich daher mit dieser Aussage nicht zufrieden geben. Falls Sie den Fall bisher nur telefonisch beim Ordnungsamt gemeldet haben und diese Antwort bekamen, sollten Sie eine schriftliche Anzeige dort einreichen und auf die entsprechende Norm verweisen. Da gemäß § 13 Absatz 2 des sächsischen „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ jeder Tierarzt/Tierärztin sogar verpflichtet ist, einen Beißvorfall zu melden, wenn sie ihm Rahmen ihres Berufes davon Kenntnis erlangt haben, müsste dem Amt eigentlich auch die entsprechende Meldung Ihres Tierarztes bereits vorliegen. Von seiner Meldepflicht ist der Tierarzt nur dann befreit, wenn ihm ein Nachweis vorliegt, dass eine Meldung bereits vorgenommen wurde.
Auf zivilrechtlicher Seite geht es um die Haftung der Hundehalterin für den Ihnen enstandenen Schaden. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Hierfür müssen jedoch die Umstände des Einzelfalles bekannt sein. Wenn Sie den Namen und die Adresse der Halterin kennen, sollten Sie sie schriftlich auffordern, Ihnen die entstandenen Schäden (Kaufpreis, Tierarztkosten, Fahrtkosten, Bestattungskosten etc.) innerhalb von 14 Tagen zu ersetzen. Fügen Sie vorhandene Rechnungen in Kopie bei. Sollte die Halterin sich weigern oder nicht reagieren, lassen Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das sinnvolle weitere Vorgehen beraten.