zurück zur Übersicht

Katzenhaltung

von Gabriela S.

Sehr geehrte Frau Fries, wir wohnen mit unserer Katze (Freigänger) seit 2 Jahren auf dem Land, unsere Vermieterin ist eigentlich sehr nett und Sie hat die Katze auch erlaubt. Nun bat sie uns im Sommer um Rat: auf dem Nachbargrundstück sei eine wilde Katze mit drei Jungen, was sollen wir tun? Ich bot Ihr an, mich um die Katzen zu kümmern, sie an Menschen zu gewöhnen und auch kastrieren und impfen zu lassen, was wir mittlerweile auch getan haben. Da es bei derzeit viele Katzen gibt, konnten wir bisher noch kein neues Zuhause für die vier finden, wobei zumindest die Mutter nicht an Fremde vermittelbar ist. Nun macht unsere Vermieterin Stress - die Katzen müssen weg, es sind ihr zuviel. Wir würden am liebsten alle behalten, sie verbietet uns aber, sie mit in die Wohnung zu nehmen. Kann sie das? Wo wir doch eh schon eine Katze in der Wohnung haben? Wessen Eigentum sind die Katzen eigentlich? Für eine Rückinfo Ihrerseits wären wir sehr dankbar! Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene Rechtsbereiche betroffen. Ob Ihre Vermieterin Ihnen verbieten kann die Katzen mit in die Wohnung zu nehmen, hängt unter anderem davon ab, was mietvertraglich geregelt wurde und ob die Vermieterin z.B. die Erlaubnis der Katzenhaltung auf nur ein Katze oder konkrete auf Ihre vorhandene Katze beschränkt hat. Anderseits verhält Ihre Vermieterin sich widersprüchlich, da sie Sie zunächst um Rat bittet, Ihr Angebot, dass Sie sich auf eigene Kosten um die Tiere kümmern gern annimmt und Ihnen nun verbietet die Katzen selbst zu halten. Da häufig Probleme mit Haustieren zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter nur vorgeschoben sind, versuchen Sie herauszufinden, ob die Vermieterin sich nicht eigentlich über etwas anderes ärgert, was Sie getan oder gelassen haben. Vielleicht löst sich das Problem auf diesem Wege. Die Eigentumslage ist kompliziert zu bewerten und hängt davon ab, ob die Katze tatsächlich herrenlos ist oder ob es noch einen Eigentümer gibt, ob Sie sich die Katze „angeeignet“ haben usw. Unabhängig von der Frage, ob Sie nun Eigentümerin der Katzen sind, könnten Sie jedoch durch das regelmäßige Füttern, Versorgen, Kastrieren und Impfen als Halterin der Katzen anzusehen sein und müssten für die Schäden, die die Katzen anrichten gemäß § 833 Satz 1 BGB haften. So jedenfalls die Ansicht des Landgericht Paderborn, in seiner Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95. Das Gericht ist Ansicht, dass durch dieses Verhalten die “Sachherrschaft“ über die Tiere übernommen würde und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung