zurück zur Übersicht Eigentümer einer Katze 19.11.2013 von Pieter S. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich hätte mal eine Rechtsfrage zu meinem Fall: Seit knapp 11 Monaten lebe ich getrennt von meiner Frau. Seit dieser Zeit versorge ich allein unseren Kater! Soll heißen: Ich füttere ihn, er schläft bei mir, Tierarztbesuche erledige ich und er hat den eindeutig höheren Bezug zu meiner Person. Dazu ist er bei Tasso auf meinen Namen registriert. Auf eine Anfrage von mir im Sommer, ob sie während der Ferien ein paar Tage den Kater füttern könne (sie wohnt direkt nebenan), reagierte sie ablehnend (zu diesem Zeitpunkt war sie Zuhause). Als wir den Kater damals für ihre Tochter aus erster Ehe aus dem Tierheim geholt hatten, hatte sie allerdings unterschrieben. Kann ich mich denn jetzt als seinen Besitzer sehen? Falls ich wegziehen wollte, kann ich ihn dann einfach mitnehmen? Ich halte es auch im Sinne des Tieres für das Beste, zumal wir auch eine eindeutige "innige" Beziehung zueinander haben... Wäre sehr nett von Ihnen eine fundierte Meinung zu hören :-) Im vorraus schon mal Vielen Dank. MfG, P. S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Fragen ist zunächst ob und ggf. wer von Ihnen beiden Alleineigentümer geworden ist, oder ob Sie und Ihre Frau nicht beide Miteigentümer der Katze sind. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihre Frau allein den Tierschutzvertrag unterschrieben hat. Dies, zusammen mit der Tatsache, dass der Kater für deren Tochter angeschafft wurde, könnte als Indiz für ein Alleineigentum Ihrer Frau gewertet werden. Bei Tierschutzverträgen kommt das Problem hinzu, dass dort in der Regel der Eigentumsvorbehalt des Tierheims bzw. des Tierschutzvereins enthalten ist, und daher weder Ihre Frau noch Sie Eigentum erworben haben. Ob dieser Eigentumsvorbehalt rechtlich wirksam ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zu überlegen ist des Weiteren, ob Ihre Frau Ihnen den Kater bei der Trennung überlassen, also z.B. geschenkt hat. Hierfür müssten die Einzelheiten und die Absprachen zwischen Ihnen bekannt sein. Sollte Ihre Frau den Kater herausverlangen und Sie dies verweigern, müsste letztendlich ein Gericht die Eigentumslage klären und entscheiden, ob Ihre Frau einen Herausgabeanspruch hat. Wie jedoch das Gericht letztlich entscheidet würde, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Fragen ist zunächst ob und ggf. wer von Ihnen beiden Alleineigentümer geworden ist, oder ob Sie und Ihre Frau nicht beide Miteigentümer der Katze sind. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihre Frau allein den Tierschutzvertrag unterschrieben hat. Dies, zusammen mit der Tatsache, dass der Kater für deren Tochter angeschafft wurde, könnte als Indiz für ein Alleineigentum Ihrer Frau gewertet werden. Bei Tierschutzverträgen kommt das Problem hinzu, dass dort in der Regel der Eigentumsvorbehalt des Tierheims bzw. des Tierschutzvereins enthalten ist, und daher weder Ihre Frau noch Sie Eigentum erworben haben. Ob dieser Eigentumsvorbehalt rechtlich wirksam ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zu überlegen ist des Weiteren, ob Ihre Frau Ihnen den Kater bei der Trennung überlassen, also z.B. geschenkt hat. Hierfür müssten die Einzelheiten und die Absprachen zwischen Ihnen bekannt sein. Sollte Ihre Frau den Kater herausverlangen und Sie dies verweigern, müsste letztendlich ein Gericht die Eigentumslage klären und entscheiden, ob Ihre Frau einen Herausgabeanspruch hat. Wie jedoch das Gericht letztlich entscheidet würde, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.