zurück zur Übersicht Hundehaltung im Auto 24.11.2013 von Songül K. Hallo, in unserer Nachbarschaft werden zwei Hunde nachts über 8-12 Stunden in einem Auto gehalten. Sie wirken sehr ängstlich und bellen durchgehend. Da der Autobesitzer mir nicht bekannt ist, habe ich heute bei der Polizei angerufen. Die sagen, einer Haltung im Auto spricht doch nichts dagegen, schließlich werden Hunde auch in Hütten gehalten! Meine Frage ist nun, ob man dagegen angehen kann. Die Hunde sind sichtlich verängstigt und bellen die Nächte durch. Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese “Rechtsauskunft“ ist nicht nur falsch, sondern auch sehr ärgerlich. Zwar ist richtig, dass Hunde in Zwingern gehalten werden dürfen, jedoch gelten hierfür besondere Anforderungen an die Größe und die Ausgestaltung des Zwingers, die in der Tierschutzhundeverordnung zu finden sind. Die Haltung in einem Auto ist jedenfalls keine artgerechte Unterbringung eines Hundes, geschweige denn mehrerer Hunde. Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit ist dies ungeeignet. Dieses Verhalten könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen die dortigen Vorschriften stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen sind das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Um den Hunden zu helfen, sollten Sie sich daher umgehend schriftlich an die beiden Behörden wenden, die vorgenannten Normen angeben und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können und das Ordnungsamt einschreiten kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese “Rechtsauskunft“ ist nicht nur falsch, sondern auch sehr ärgerlich. Zwar ist richtig, dass Hunde in Zwingern gehalten werden dürfen, jedoch gelten hierfür besondere Anforderungen an die Größe und die Ausgestaltung des Zwingers, die in der Tierschutzhundeverordnung zu finden sind. Die Haltung in einem Auto ist jedenfalls keine artgerechte Unterbringung eines Hundes, geschweige denn mehrerer Hunde. Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit ist dies ungeeignet. Dieses Verhalten könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen die dortigen Vorschriften stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen sind das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Um den Hunden zu helfen, sollten Sie sich daher umgehend schriftlich an die beiden Behörden wenden, die vorgenannten Normen angeben und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können und das Ordnungsamt einschreiten kann.