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Ansprüche gegen Züchterin geltend machen

von Lisa G.

Sehr geehrte Frau Fries, im März 2011 habe ich von einer anerkannten Züchterin des VDH meine Hündin Lotte (Mops) gekauft. Wie für einen "guten" Züchter vom VDH für diese Rasse üblich, habe ich für meine Lotte 1.500 € bezahlt. Leider hat sich - nach langer Krankheits- und vor allem Leidensgeschichte und vielen, vielen Tierarztbesuchen - vor zwei Wochen herausgestellt, dass Lotte an Hüftdyplasie erkrankt ist und sich im ganzen Körper zahlreiche Arthrosen und Spondylosen gebildet haben. Daraufhin hat sie 58 Goldimplantationen zur Schmerzlinderung bekommen und muss jetzt zur Physiotherapie, um ohne Schmerzen leben zu können. Im Kaufvertrag, den ich damals mit der Züchterin abgeschlossen habe, ist verankert, dass die Züchterin nicht haftbar gemacht werden kann, für "Mängel" am Hund, die von Geburt an beim Hund vorliegen oder sich später entwickelt haben. Laut Tierarzt ist es erwiesen, dass die Hüftdysplasie eine Erbkrankheit ist und zwar durch schlechte Haltung (was ja in unserem Fall eh nicht vorliegt) NICHT herbeigeführt, sondern höchstenfalls verstärkt werden kann. Nun meine Frage an Sie: Gibt es eine Möglichkeit, die Züchterin irgendwie zu belangen, sodass ich zumindest einen Teil des Kaufpreises erstattet bekommen könnte? Ich habe damals lange recherchiert und mir einige Monate mit dem Kauf Zeit gelassen, um den richtigen Züchter zu finden, um eben GENAU solche Erbkrankheiten weitestgehend zu vermeiden. Da der VDH ja mit seinen hohen Qualitätsansprüchen in der Hundezucht wirbt und auf seinen Seiten genau aufzeigt, wie genau die Zuchthunde gewählt werden, damit eben möglichst gesunde Hunde gezüchtet werden können, habe ich mich damals entschieden, lieber mehr Geld auszugeben, um einen gesunden Hund zu bekommen. Leider ist genau das Gegenteil eingetroffen und ich möchte deswegen zumindest erreichen, dass diese Verpaarung nicht mehr zustande kommt und die Züchterin besser kontrolliert wird. Die Züchterin habe ich NOCH nicht informiert, da ich mich erst einmal eingehend informieren möchte und mein weiteres Vorgehen aufgrund dieser Infos planen möchte. Der behandelnde Tierarzt hat mich überhaupt erst darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Möglichkeit gäbe, den Kaufpreis zu mindern. Genaue Infos finden Sie in diesem Link : http://dr-horch.de/neuigkeiten/188-hd-geld-zurück.html In vielen Fällen deckt sich der dort geschilderte Fall mit dem meinigen, nur dass mein Hund kein Welpe, sondern 3 Jahre alt ist. Außerdem bin ich mir nicht ganz sicher, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, da die Züchterin zwar seit vielen Jahren verschiedene Rassen, wie Labrador, Cavalier King Spaniel und Möpse züchtet (und diese für viel Geld anbietet) und auch aus Schauen ausstellt, in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit aber etwas anderes ausübt. Ansonsten deckt sich der geschilderte Fall sehr. Ich hoffe, Sie können mir einen Tipp geben, OB es sich lohnt, weiter dagegen vorzugehen und zu versuchen, die Züchterin finanziell zu belangen, oder ob es nur unnötige Kosten bei geringen Chancen wären. Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus, Lisa G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle der HD könnte der letztgenannte Fall vorliegen, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständigt geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Eine Minderung des Kaufpreises erscheint daher in Ihrem Fall zwar theoretisch möglich. Das Problem ist jedoch, dass Ihre Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein könnten. Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren gemäß § 438 BGB zwei Jahre ab dem Tag der Übergabe. Da Sie schreiben, dass Sie Lotte im März 2011 übernommen haben, wäre danach die Verjährung bereits im März 2013 eingetreten. Man müsste nun im Einzelnen klären, ob die Verjährung z.B. gehemmt sein könnte. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie die Züchterin noch gar nicht informiert haben, scheiden „Verhandlungen“ über die Gewährleistungsansprüche, die die Verjährung hemmen könnten, wohl aus. Anders, wenn die Verkäuferin von der HD wußte und Ihnen dies arglistig verschwiegen hätte, da dann eine dreijährige Verjährungsfrist läuft. Allerdings besteht hierbei das Problem der Verkäuferin eine Arglist, wenn überhaupt vorhanden, nachweisen zu können. Um zu entscheiden, ob und welche konkreten Ansprüche Ihnen zustehen und ob diese überhaupt noch geltend gemacht werden können, ist die Prüfung des Vertrages und der Einzelheiten notwendig. Wenden Sie daher bei Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.

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