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Freilaufende Katze wurde angefüttert-Was nun?

von Jenny L.

Liebes Tasso-Team, seit einigen Wochen streunt bei uns eine Katze herum, anfangs dachten wir, sie sei einfach nur eine freilaufende Katze (ohne Halsband) von unseren Nachbarn. Nach einem Gespräch mit einer Nachbarin aus unserem Haus erfuhren wir, dass die Katze einer Frau aus dem Nachbargebäude gehöre und diese nun weggezogen sei und die Katze somit zurückließ. Seit einiger Zeit wird die Katze von Personen aus unserem Haus gefüttert und sieht auch nun wieder dementsprechend gut aus. Da wir Bedenken haben, dass die Katze den Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist und keinen Rückzugsort hat, und wir der Meinung waren, dass es besser wäre, sie findet im Tierheim Schutz, habe ich heute mit unserem örtlichen Tierheim (Vielauer Wald) telefoniert. Hier erhielt ich die Aussage, dass derjenige, der die Katze angefüttert hat, auch für diese verantwortlich sei und sich um alles weitere zu kümmern hat. Damit diejenigen auch Bescheid wissen, solle ich doch einen Aushang mit diesen Informationen machen. Diese Aussage hat mich so irritiert und auch etwas entsetzt, dass ich mir nun einen Rat eurerseits erhoffe. Ist diese Aussage rechtlich korrekt? Wie können wir uns nun richtig verhalten, um der Katze zu helfen? Liebe Grüße aus Zwickau

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Zurücklassen eines Haustieres ist gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Sie könnten daher theoretisch eine Strafanzeige gegen die wegezogene Nachbarin erstatten. Die Aussage des Tierheims, dass derjenige, der die Katze regelmäßig füttert für diese auch verantwortlich sei, ist insoweit richtig, dass er im Sinne des § 833 BGB Halter der Katze (dies ist nicht zu verwechseln mit dem Eigentum an der Katze) ist und für Schäden, die die Katze anrichtet, haften muss. So die Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 27.04.1995 (Az. 5 S 35/95). In diesem Fall hatte der „Finder“ die Katze regelmäßig gefüttert, ihr ein Flohhalsband angelegt und die Katze auch tierärtzlich versorgen lassen. Ob Ihr Nachbar daher bereits als Halter gilt, wäre im Einzelfall zu klären. Auch das Tierschutzgesetz knüpft in § 2 Verpflichtungen an das Halten eines Tieres (auch hier ist dies nicht mit dem Eigentum an dem Tier indentisch): „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ Die Katze muss daher nun auch weiterhin gefüttert, bei Bedarf tierärtzlich versorgt und untergebracht werden. Ob die Katze durch das Zurücklassen herrenlos ist und man sich das Eigentum an der Katze „aneignen“ kann oder ob die Katze trotz des Zurücklassens noch im Eigentum der ehemaligen Nachbarin steht, da das Zurücklassen verboten ist, ist rechtlich umstritten. Hiervon hängt dann auch ab, ob die Kosten für die Kosten von dieser als Schadensersatz geltend gemachten werden könnten. Falls Sie die Katze als Fundtier beim Tierheim gemeldet habe, könnte die sechsmonatige Frist laufen, nach deren Ablauf Sie bzw. der Finder automatisch rechtmäßiger Eigentümer der Katze werden könnte (sofern dies gewünscht ist).

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