zurück zur Übersicht

Anschaffung eines Therapiehundes in der Mietswohnung

von Monika F.

Wir wohnen seit 13 Jahren mit unserem Kater in einer Mietswohnung. Im Mietvertrag steht keine Anschaffung von Tieren. Dass wir mit Kater eingezogen sind, hat der Vermieter hingenommen. Nun wollen wir uns ein Therapiehund anschaffen, es soll ein kleiner Hund sein. Brauche ich die Einwilligung des Vermieters, dass wir uns einen kleinen Therapiehund anschaffen wollen? Es wäre aus gesundheitlichen Gründen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

In Deutschland ist zwischen den Blindenhunden und den Behindertenbegleithunden, wie z.B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, zu unterscheiden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z.B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt. Ihr Vermieter könnte ein Hundehaltungsverbot nicht geltend machen, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf den Hund angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Hinzu kommt das aktuelle Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. In Ihrem Fall wäre das vorgenannte Sachverständigengutachten hierfür wichtig. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung