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Hausverwaltung

von Marlen K.

Eine andere Frage habe ich noch: Unsere Hausverwaltung duldet nur Hunde, wenn wir von allen Mietern die Erlaubnis bekommen. Wir haben aber im Haus 2 Katzen und einen Hund zu Gast, zu dieser Haltung wurden wir auch nicht gefragt. Jetzt haben wir von fast jedem Mieter die Erlaubnis bekommen, außer von einer Familie. Wir schickten schon 3 Mal die Unterschriften an die Hausverwaltung, ohne Reaktion. Können Sie uns helfen oder einen Tipp geben? Mit freundlichen Grüßen Marlen K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider schreiben Sie nicht, ob die Familie, deren Unterschrift fehlt, Ihre Anfrage einfach ignoriert hat oder diese grundlos bzw. mit einer Begründung abgelehnt hat. Zudem müßte die vollständige Klausel Ihres Mietvertrages bekannt sein und auf Wirksamkeit geprüft werden. Da Sie schreiben bisher keinerlei Reaktion auf Ihre Bitte nach Erteilung der Genehmigung erhalten zu haben, könnten Sie diese Anfrage nochmals versenden, die Unterschriftenliste beifügen und der Hausverwaltung eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen setzen. Versenden Sie diesen Brief zur Sicherheit als Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Sie können sich auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Thema vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) beziehen, wonach eine Klausel, die die Hundehaltung generell verbietet unwirksam ist, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Aufgrund Ihrer Schilderung, dass in Ihrem Fall das Einverständnis des Vermieters notwendig ist, gehe ich davon aus, dass Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, so dass dieses Urteil auf Ihren Fall nicht direkt anwendbar wäre, jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden kann. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Sollte die Hausverwaltung die Frist verstreichen lassen oder die Hundehaltung verbieten, sollten Sie sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Mietrecht wenden, um weitere rechtliche Schritte und deren Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.

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