zurück zur Übersicht Hund ins Tierheim bei Versterben des Halters 15.01.2014 von Claudia P. Hallo, mir wurde erzählt, sollte mir einmal etwas zustoßen bzw. ich frühzeitig versterben, kommt mein Hund in das Tierheim, egal ob ihn jemand aus der Familie oder aus dem Bekannten-/Freundeskreis aufnehmen würde. Dies zu verhindern wäre nur möglich, wenn ich einen 2. Namen bei Tasso eintragen lasse? Mit freundlichen Grüßen C. P. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl dies ein sehr wichtiges Thema ist, beschäftigen sich die wenigstens Tierhalter mit dem Gedanken, was passiert mit meinem Tier, falls ich vor ihm versterbe. Da Tiere zur Erbmasse gehören, gehen sie automatisch in das Eigentum des Erben bzw. der Erbengemeinschaft über. Diese können im Rahmen des Tierschutzgesetzes über den Hund verfügen und ihn notfalls auch in ein Tierheim geben. Sind keine Erben vorhanden oder möchte man diese automatische Eigentumsübertragung nicht, etwa weil der Erbe eine Tierhaarallergie hat oder das Tier gar nicht nehmen möchte usw. muss man dies testamentarisch regeln. Allein einen zweiten Namen bei TASSO anzugeben, ist dafür nicht geeignet und hat keine Auswirkung auf das Erbrecht. Ein Musterformular gibt es nicht, da ein Testament handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden muss. Darin sollte man aufführen welche Person oder welcher Tierschutzverein das Haustier nach dem Tode bekommen soll. Dies ist dann keine Erbschaft sondern ein so genanntes „Vermächtnis“. Alle wichtigen Infos zum Tier können und sollten dort ebenfalls vermerkt sein. Da ein Tier nichts erben kann, sollte der Person bzw. dem Verein möglichst auch ein Geldbetrag vermacht werden, um die Versorgung des Tieres sicherzustellen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt/in für Erbrecht beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl dies ein sehr wichtiges Thema ist, beschäftigen sich die wenigstens Tierhalter mit dem Gedanken, was passiert mit meinem Tier, falls ich vor ihm versterbe. Da Tiere zur Erbmasse gehören, gehen sie automatisch in das Eigentum des Erben bzw. der Erbengemeinschaft über. Diese können im Rahmen des Tierschutzgesetzes über den Hund verfügen und ihn notfalls auch in ein Tierheim geben. Sind keine Erben vorhanden oder möchte man diese automatische Eigentumsübertragung nicht, etwa weil der Erbe eine Tierhaarallergie hat oder das Tier gar nicht nehmen möchte usw. muss man dies testamentarisch regeln. Allein einen zweiten Namen bei TASSO anzugeben, ist dafür nicht geeignet und hat keine Auswirkung auf das Erbrecht. Ein Musterformular gibt es nicht, da ein Testament handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden muss. Darin sollte man aufführen welche Person oder welcher Tierschutzverein das Haustier nach dem Tode bekommen soll. Dies ist dann keine Erbschaft sondern ein so genanntes „Vermächtnis“. Alle wichtigen Infos zum Tier können und sollten dort ebenfalls vermerkt sein. Da ein Tier nichts erben kann, sollte der Person bzw. dem Verein möglichst auch ein Geldbetrag vermacht werden, um die Versorgung des Tieres sicherzustellen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt/in für Erbrecht beraten.