zurück zur Übersicht Abgabe meines Hundes, jetzt in schlechter Haltung 16.01.2014 von Iris I. Hallo, ich bin etwas verzweifelt und bräuchte bitte einen Rat. Vor 10 Monaten erblickte unser Sohn das Licht der Welt. Wir hatten 3 liebevolle, lebensfrohe und glückliche Hunde. Leider fehlte die Zeit für alle 3, so dass wir schweren Herzens den Schritt, die Jüngste abzugeben gingen... Ich hatte seit Anfang an die beste und vertrauensvollste Beziehung mit unsere Hündin... Wir brachten sie an den vorgesehenen Platz, die Leute waren nett und auch rasseerfahren, konnten ihr auch einen Garten bieten etc. etc... Alles schien perfekt zu sein. Mit einem guten Gefühl ließ ich meine Hündin zurück. Vor 3 Wochen hatte ich die Ehre oder auch psychische Folter, sie wiederzusehen. Sie hat extrem abgenommen, lebt in einem verwahrlosten Haus, die Besitzer sitzen nur im Gasthaus beim Trinken und hin und wieder fällt ihnen ein, dass der Hund aus dem Haus muss. Die Brustwarzen hängen, als hätte sie 10 Würfe gesäugt. Angemeldet ist sie auch noch nicht, obwohl sie ein so genannter Listen-Hund ist. Vom Charakter her: verängstigt, unsicher und aggressiv. Ich hatte noch nie Angst vor einen Hund, aber an diesen Tag hatte ich Angst vor einen Hund, den ich groß zog und erzog. Unsere Bindung war einmal, Kommunikation ohne Worte. Ich würde sie gerne aus diesen Elend befreien, aber ich weiß nicht wie (ohne mich dabei strafbar zumachen)? Meine Frage: Was kann ich tun und wie kann ich es tun, sie rauszuholen? Lg Iris Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Da Sie in Österreich leben und ich annehme, dass auch die neuen Halter in Österreich leben, wird auch Österreichisches Recht anwendbar sein. Da dieser Service jedoch nur für Sachverhalte geeignet ist, die sich nach deutschem Recht richten, kann ich Ihnen weder die österreichische Gesetzeslage noch die Rechtsprechung aufzeigen. Lassen Sie sich daher bitte vor Ort anwaltlich beraten. In Deutschland ist die Rückholung des abgegebenen Tieres nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, oder den Hund verschenkt haben, so haben Sie doch einen wirksamer mündlichen Vertrag geschlossen worden und das Eigentum übergegangen. Mögliche Rücktrittsrechte ergeben sich entweder aus dem konkreten Vertrag bzw. aus dem Gesetz, falls nichts hierzu vertraglich vereinbart wurde. Ob sich aus (schlechten) Haltungsbedingungen ein Rücktrittsrecht des ehemaligen Eigentümers ergibt und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Unabhängig davon, könnten Sie überlegen, ob Sie den neuen Haltern anbieten, die Hündin „zurück-/ bzw. abzukaufen“. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Da Sie in Österreich leben und ich annehme, dass auch die neuen Halter in Österreich leben, wird auch Österreichisches Recht anwendbar sein. Da dieser Service jedoch nur für Sachverhalte geeignet ist, die sich nach deutschem Recht richten, kann ich Ihnen weder die österreichische Gesetzeslage noch die Rechtsprechung aufzeigen. Lassen Sie sich daher bitte vor Ort anwaltlich beraten. In Deutschland ist die Rückholung des abgegebenen Tieres nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, oder den Hund verschenkt haben, so haben Sie doch einen wirksamer mündlichen Vertrag geschlossen worden und das Eigentum übergegangen. Mögliche Rücktrittsrechte ergeben sich entweder aus dem konkreten Vertrag bzw. aus dem Gesetz, falls nichts hierzu vertraglich vereinbart wurde. Ob sich aus (schlechten) Haltungsbedingungen ein Rücktrittsrecht des ehemaligen Eigentümers ergibt und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Unabhängig davon, könnten Sie überlegen, ob Sie den neuen Haltern anbieten, die Hündin „zurück-/ bzw. abzukaufen“. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen.