zurück zur Übersicht Katze zurück fordern? 11.02.2014 von Ute D. Hilfe!! Mein Exfreund hat mir seine Katze da gelassen, als er vor fast einem Jahr ausgezogen ist. Ich hänge sehr an der Katze und er hat sie deshalb bei mir gelassen. Jetzt will er sie wieder haben. Ich habe bei Tasso den Besitzerwechsel bereits eintragen lassen. Hat er ein Recht, die Katze zurück zu bekommen? Ich habe nichts Schriftliches, dass die Katze mir gehört! Mit freundlichen Grüßen Ute D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Katze bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katze tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste er allerdings auch nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer der Katze ist. Offensichtlich war Ihr Exfreund vor der Trennung Eigentümer der Katze. Ob er dies jedoch noch immer ist und er sie daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass er Ihnen die Katze bei der Trennung überlassen hat, sie ihm also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, kommt eine Schenkung in Betracht, mit der er Ihnen das Eigentum an der Katze übertragen hätte (das wird er jedoch mit Sicherheit bestreiten und wahrscheinlich behaupten, er hätte sie Ihnen nur zur Pflege überlassen). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da Sie nicht schreiben, ob er die Rückgabe bisher nur mündlich oder z.B. per Brief mit einer Frist zur Herausgabe gefordert hat, kann ich leider nicht beurteilen, ob bzw. wie Sie nun am besten reagieren. Eine Möglichkeit wäre ihn zu ignorieren und abzuwarten. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Katze bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katze tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste er allerdings auch nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer der Katze ist. Offensichtlich war Ihr Exfreund vor der Trennung Eigentümer der Katze. Ob er dies jedoch noch immer ist und er sie daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass er Ihnen die Katze bei der Trennung überlassen hat, sie ihm also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, kommt eine Schenkung in Betracht, mit der er Ihnen das Eigentum an der Katze übertragen hätte (das wird er jedoch mit Sicherheit bestreiten und wahrscheinlich behaupten, er hätte sie Ihnen nur zur Pflege überlassen). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da Sie nicht schreiben, ob er die Rückgabe bisher nur mündlich oder z.B. per Brief mit einer Frist zur Herausgabe gefordert hat, kann ich leider nicht beurteilen, ob bzw. wie Sie nun am besten reagieren. Eine Möglichkeit wäre ihn zu ignorieren und abzuwarten. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.