zurück zur Übersicht Hund pro Tag 6-7 Std. im Auto 12.02.2014 von Jana V. Sehr geehrte Damen & Herren, ich bin ehrenamtlich im Tierschutz - speziell für Hunde im Ausland - aktiv und wurde gestern auf dem Weiterbildungskolleg in Düsseldorf zur Hilfe gerufen, da eine Schülerin ihren jungen Border Collie täglich 6-7 Std. auf dem Schulparkplatz im Auto einsperrt. Ich habe sie dann heute morgen auf dem Parplatz abgefangen und ihr erklärt, dass das nicht ok ist und darauf bestanden, dass sie ihren Hund nun nach Hause bringt. Das hat sie mit viel Zetern und Diskutieren auch getan und zudem gesagt, dass der Hund ab in zwei Wochen eh lediglich nur noch im Garten gehalten würde und dann wäre meine Begründung, dass der Hund ja nun mal kein "wilder Freihund" ist, der draußen lebe und somit einen natürlichen besseren Schutz gegen Kälte gebildet hätte, hinfällig und sie würde ihn somit ab in zwei Wochen wieder im Auto lassen. Was soll ich da am besten tun? a)Haben Sie Infomaterial, das ich ihr geben könnte, das erläutert, warum sie ihren Hund nicht im Auto lassen darf? b)Welche Möglichkeiten habe ich, falls sie den Hund trotzdem wieder im Auto lässt? c)Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man weiß, dass der Hund bald Tag und Nacht im Garten oder Auto eingesperrt ist? Ich hoffe, dass Sie mir helfen und danke Ihnen schon im Voraus sehr! Mit besten Grüßen Jana V. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dieses Verhalten der Schülerin könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen § 5 stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, da mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Auch die Voraussetzungen für die angekündigte reine Aussenhaltung des Hundes im Garten sind in der Tierschutz-Hundeverordnung in § 4 geregelt. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Schülerin den Hund weiterhin nicht artgerecht hält, wenden Sie schriftlich an die Behörde und schildern die Sachlage und bitten um Überprüfung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dieses Verhalten der Schülerin könnte ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sein, insbesondere gegen § 5 der Tierschutz-Hundeverordnung, der die Haltung von Hunden in Räumen regelt. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Ein Verstoß gegen § 5 stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, da mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Auch die Voraussetzungen für die angekündigte reine Aussenhaltung des Hundes im Garten sind in der Tierschutz-Hundeverordnung in § 4 geregelt. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Schülerin den Hund weiterhin nicht artgerecht hält, wenden Sie schriftlich an die Behörde und schildern die Sachlage und bitten um Überprüfung.