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Alter Hund

von Sylvia M.

Hallo Frau Fries ich habe eine 14,6 jährige Schäferhündin mit Qauda Equina und Spondylose. Durch diese Erkrankungen hat sie ein sehr schlechtes Laufbild. Das heisst, sie schwankt hinten, fällt auch mal um und zieht die Pfoten nach. Zum Schutz der Pfoten hat sie Schuhe an. Sie ist in tierärtzlicher Behandlung. Schmerztherapie, Akupunktur und Bestrahlung. Sie frisst noch gut und mit Appetit und will auch noch kleine Runden mitlaufen. Sie ist sehr präsent im Kopf und meiner Meinung nach leidet sie nicht und auch die Tierärzte bestätigen mir dass sie noch Lebensqualität hat und nicht unter Schmerzen leidet. Nun drohen mir selbsternannte Tierschützer (eine fremde Person die weder mich noch den Hund kennt) mit Polizei wenn ich sie nicht "erlösen" lasse. Nun meine Frage, muss ich befürchten dass ich von Amts wegen die Auflage bekomme meine Hündin einschläfern zu lassen? Und könnte man sich dagegen wehren? Solange meine Tierärzte mir noch grünes Licht geben und der Hund mir zeigt dass sie noch leben will sehe ich nicht ein sie einzuschläfern.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus der in § 1 Tierschutzgesetz normierten Verantwortung des Menschen für sein Tier und dem Verbot ihm unnötige Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen, folgt, dass wer sein Tier trotz offensichtlicher Schmerzen und Leiden, ohne einen vernünftigen Grund nicht einschläfern läßt, gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Da Sie jedoch schreiben, dass Ihre Tierärztin eine Einschläferung nicht für medizinisch notwendig hält, liegt meines Erachtens auch kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Da aber nachvollziehbar ist, dass es für eine außenstehende Person, die nur das Gangbild Ihrer Hündin kennt, so scheint als ob Ihre Hündin unnötig leidet und bereits mit Einschaltung der Polizei gedroht wurde, sollten sich bereits jetzt eine entsprechende Bescheinigung der Tierärztin ausstellen lassen und auch eine Dokumentation der Behandlungen geben lassen. Sollte ein Gespräch mit der/n Person/en möglich sein, sollten Sie dies nutzen, um die Angelegenheit aufzuklären. Sollte jedoch tatsächlich bereits eine Anzeige bei der Polizei oder dem Ordnungsamt gemacht worden sein, würden diese das zuständige Veterinäramt einschalten, das überprüfen würde, ob eine medizinische Notwendigkeit besteht, die Hündin einschläfern zu lassen. Da es sich bei einer solchen Anordnung um eine Verfügung handelt, stünde Ihnen dagegen ein Rechtsmittel zur Verfügung, entweder der Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das jeweilige Rechtsmittel und die Frist zur Einlegung sind immer am Ende eines Bescheids in der Rechtsmittelbelehrung zu finden. Da Sie jedoch vor Erlass eines Bescheids angehört werden müssten, könnten Sie in einem solchen Anhörungsverfahren z.B. Behandlungsunterlagen und eine Bescheinigung Ihrer Tierärztin vorlegen. Sollte ein klärendes Gespräch mit der Person nicht möglich sein und/oder sollten Sie Post von einer Behörde (Polizei, Ordnungs- oder Veterinäramt) erhalten, könnten sie sich anwaltlich vertreten lassen und z.B. Akteneinsicht fordern, um zu erfahren, welche Angaben über Sie und Ihre Hündin gemacht wurden, um diese zu entkräften und auch um zu erfahren, wer Sie angezeigt hat.

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