Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um Ihre Ansprüche bzw. die Ansprüche der Käufer verbindlich prüfen zu können, müßte der gesamte Vertrag vorliegen. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich folgende rechtliche Probleme. Sie waren Eigentümerin der Hündin und haben mit den neuen Haltern einen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis in Höhe von 100,00 EUR im Gegenzug dafür erhalten. Damit haben die Käufer das Eigentum an der Hündin erworben. Gemäß § 903 BGB hat der Eigentümer eines Tieres folgende Befugnisse:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Dass die Käufer die Hündin entgegen Ihrer eindringlichen Warnungen abgeleint haben, kann zwar als grob fahrlässig angesehen werden, ist aber nicht unrechtmäßig. Da diese Bedingung der Leinenpflicht in den ersten Wochen offensichtlich auch nicht im Vertrag festgehalten war, wäre dies auch kein Verstoß gegen den Vertrag. Zumal zu prüfen wäre, ob dieses Verbot des Ableinens überhaupt wirksam vertraglich vereinbart werden könnte. Die Pflicht des Käufers, Sie beim Entlaufen der Hündin zu informieren, ist zwar vertraglich festgehalten, jedoch sehr schwammig formuliert. Da dort nur die Information des Verkäufers über das Entlaufen des Hundes, nicht jedoch eine Zeitspanne zur Meldung, genannt ist, ist fraglich ob überhaupt gegen diese Klausel verstoßen wurde, da die Käufer Sie ja nach drei Tagen informiert haben. Ob Sie aus sehr vage formulierten Zusatz „… sondern sich mit den bisherigen Eigentümern in Verbindung zu setzen, ggf. zurückzugeben.“ zur Rücknahme des Hundes, rechtlich also zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt waren, ist fraglich. Dies könnte jedoch unerheblich sein, da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie die Hündin einbehalten und die Käufer Ihnen sogar die Hundeutensilien wieder zurückgegeben haben. Damit könnten die Käufer Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag angenommen haben und dieser könnte wirksam sein. Durch einen Rücktritt tritt laut dem BGB automatisch ein so genanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ ein, das bedeutet, dass beide Vertragsparteien einander das Erlangte zurückgeben müssen. Da die Klausel in Ihrem Vertrag gegen diese gesetzliche Regelung verstößt, könnte sie unwirksam sein. Da Sie schreiben, dass die Käufer jedoch mit der Einbehaltung des Geldes einverstanden waren, müßte geprüft werden, ob Sie dies beweisen können, da die Käufer dies mit Sicherheit bestreiten werden.
Auch über die Tatsache, dass Sie Auslagen für die Suche nach der Hündin hatten und Sie den Kaufpreis damit quasi aufrechnen möchten, kann nicht unproblematisch das Geld zurückbehalten werden, da Sie rein rechtlich gesehen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin der Hündin waren und somit diese Ausgaben freiwillig für einen “fremden“ Hund getätigt haben. Ob Sie im Wege einer so genannten “Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB gehandelt haben und die Käufer Ihnen die Kosten erstatten müsste, müsste detailliert geprüft werden. Ob sich aus der Nachricht an Sie, dass die Käufer die Hündin für „verwildert“ hielten und nicht mehr weiter suchten, etwas anderes ergibt müßte anhand des genauen Wortlaut überprüft werden. Ein entlaufenes Haustier sich selbst zu überlassen, stellt jedenfalls einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und wird mit einer Geldbuße bestraft. Spätestens wenn die Käufer tatsächlich eine Strafanzeige erstatten und/oder einen Anwalt einschalten, sollten Sie den Vertrag und vorhandene Beweismittel sowie das weitere Vorgehen anwaltlich überprüfen lassen.