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Hund zurückgeholt

von Sarah G.

Hallo Frau Fries Wir haben unsere Hündin an ein neues zu Hause verkauft, dafür 100 Euro genommen und einen Schutzvertrag aufgesetzt. Das war am 09.02.14. Am 10.02.14 haben die neuen Besitzer unsere Hündin ohne Leine geführt, obwohl ich ausdrücklich gesagt hatte (mehrmals), dass sie einen starken Jagdtrieb hat und nicht von der Leine zu lassen ist. Mir wurde gesagt, dass sogar Tiere aus dem Tierheim 8 Wochen an der Leine zu führen sind. Natürlich ist unsere Hündin abgehauen. Ich habe aber erst am 13.02.14 von den neuen Besitzern bescheid bekommen. Da die Hündin sehr schüchtern ist, waren wir darauf angewiesen, dass eine nahestehende Bezugsperson sie findet und lockt. Nachdem ich allen in Bewegung gesetzt hatte und tagelang auf der Suche war, Flugblätter verteilt habe, schrieben mir die neuen Besitzer am 14.02., dass sie davon ausgehen, dass die Hündin nun verwildert und sie nicht weiter suchen werden. Am 16.02.14 ging eine Sichtmeldung telefonisch bei mir ein und ich versuchte sofort die neuen Besitzer zu kontaktieren. Durch Zufall erfuhr ich, dass sie bereits unterwegs waren ohne mir bescheid zu geben. Am Sichtort hatten sie nicht mal das Handy mit meiner Kontaktnummer dabei. Heißt sie hätten mich nicht informiert. Nachdem wir die Hündin gefunden haben, habe ich mich entschlossen den Hund nicht wieder zurück in die Obhut dieser Halter zu geben, da sie in meinen Augen grobfahrlässig gehandelt haben und dazu auch noch die Suche wissentlich behindern wollten. Habe die Hundeutensilien bei Ihnen abgeholt und die 100 Euro einbehalten (vermutliche Kosten für die 4 Tage intesiven Suchens betragen grob geschätzt 300,- Euro). Die beiden sagten das wäre ok und schlugen mir die Tür vor der Nase zu. Nun bekomme ich schriftliche Nachrichten, dass Sie mir wegen Diebstahl entweder die Polizei ins Haus schicken oder drohen mir mit einem Anwalt, wenn ich nicht zurückzahle. Nun ist meine Frage: haben die beiden das recht mich zu verklagen? Welche rechte habe ich? Im Anhang unten kopiere ich ihnen den vertrag. Ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen. Bin leicht verzweifelt. Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen Sarah ______________ Mit Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der neue Eigentümer des Tieres gegenüber dem bisherigen Eigentümer zu folgenden Punkten: ● Das Tier unter Beachtung des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, jede Misshandlung und Quälerei zu unterlassen und alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sofort vornehmen zulassen. ● Das Tier bei auftretenden Problemen, z.B. Beißen, Entlaufen, Rauhbeinigkeit, Ungehorsam, nicht töten zu lassen, sondern sich mit den bisherigen Eigentümern in Verbindung zu setzen, ggf. zurückzugeben. ● Eine sich bei einer unheilbaren Krankheit als notwendig ergebende Tötung des Tieres nur von einem Tierarzt vornehmen zu lassen. ● Das Tier nicht zu Tierversuchen zur Verfügung zu stellen. ● Das Tier nicht ausschließlich in einem Zwinger zu halten und nicht an die Kette zu legen. ● Der bisherige Eigentümer behält sich vor, das Tier in verschiedenen Zeitabständen zu kontrollieren und sich vom Zustand des Tieres am Ort und der Einhaltung der Vertragsbestandteile zu überzeugen. Dem Tier liebevollen Familienanschluss zukommen zu lassen. ● Dem Tier täglich frisches Wasser und seine Futterration zu geben. ● Der bisherige Eigentümer behält sich ein Rücknahmerecht vor, wenn das Tier nicht mehr bei seinem neuen Eigentümer bleiben kann. ● Die Übernahme des Tieres durch den Empfänger erfolgt wie besichtigt, ohne Gewährleistungsverpflichtung seitens des bisherigen Eigentümers. ● Der bisherige Eigentümer übernimmt für das Tier keine Haftung bei hervorgerufenen Schäden, das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert. ● Gezahlte Schutzgebühren oder Aufwandentschädigungen an den bisherigen Eigentümer sind bei Rückgabe des Tieres nicht rückzahlbar.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um Ihre Ansprüche bzw. die Ansprüche der Käufer verbindlich prüfen zu können, müßte der gesamte Vertrag vorliegen. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich folgende rechtliche Probleme. Sie waren Eigentümerin der Hündin und haben mit den neuen Haltern einen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis in Höhe von 100,00 EUR im Gegenzug dafür erhalten. Damit haben die Käufer das Eigentum an der Hündin erworben. Gemäß § 903 BGB hat der Eigentümer eines Tieres folgende Befugnisse: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Dass die Käufer die Hündin entgegen Ihrer eindringlichen Warnungen abgeleint haben, kann zwar als grob fahrlässig angesehen werden, ist aber nicht unrechtmäßig. Da diese Bedingung der Leinenpflicht in den ersten Wochen offensichtlich auch nicht im Vertrag festgehalten war, wäre dies auch kein Verstoß gegen den Vertrag. Zumal zu prüfen wäre, ob dieses Verbot des Ableinens überhaupt wirksam vertraglich vereinbart werden könnte. Die Pflicht des Käufers, Sie beim Entlaufen der Hündin zu informieren, ist zwar vertraglich festgehalten, jedoch sehr schwammig formuliert. Da dort nur die Information des Verkäufers über das Entlaufen des Hundes, nicht jedoch eine Zeitspanne zur Meldung, genannt ist, ist fraglich ob überhaupt gegen diese Klausel verstoßen wurde, da die Käufer Sie ja nach drei Tagen informiert haben. Ob Sie aus sehr vage formulierten Zusatz „… sondern sich mit den bisherigen Eigentümern in Verbindung zu setzen, ggf. zurückzugeben.“ zur Rücknahme des Hundes, rechtlich also zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt waren, ist fraglich. Dies könnte jedoch unerheblich sein, da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie die Hündin einbehalten und die Käufer Ihnen sogar die Hundeutensilien wieder zurückgegeben haben. Damit könnten die Käufer Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag angenommen haben und dieser könnte wirksam sein. Durch einen Rücktritt tritt laut dem BGB automatisch ein so genanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ ein, das bedeutet, dass beide Vertragsparteien einander das Erlangte zurückgeben müssen. Da die Klausel in Ihrem Vertrag gegen diese gesetzliche Regelung verstößt, könnte sie unwirksam sein. Da Sie schreiben, dass die Käufer jedoch mit der Einbehaltung des Geldes einverstanden waren, müßte geprüft werden, ob Sie dies beweisen können, da die Käufer dies mit Sicherheit bestreiten werden. Auch über die Tatsache, dass Sie Auslagen für die Suche nach der Hündin hatten und Sie den Kaufpreis damit quasi aufrechnen möchten, kann nicht unproblematisch das Geld zurückbehalten werden, da Sie rein rechtlich gesehen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin der Hündin waren und somit diese Ausgaben freiwillig für einen “fremden“ Hund getätigt haben. Ob Sie im Wege einer so genannten “Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB gehandelt haben und die Käufer Ihnen die Kosten erstatten müsste, müsste detailliert geprüft werden. Ob sich aus der Nachricht an Sie, dass die Käufer die Hündin für „verwildert“ hielten und nicht mehr weiter suchten, etwas anderes ergibt müßte anhand des genauen Wortlaut überprüft werden. Ein entlaufenes Haustier sich selbst zu überlassen, stellt jedenfalls einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und wird mit einer Geldbuße bestraft. Spätestens wenn die Käufer tatsächlich eine Strafanzeige erstatten und/oder einen Anwalt einschalten, sollten Sie den Vertrag und vorhandene Beweismittel sowie das weitere Vorgehen anwaltlich überprüfen lassen.

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