zurück zur Übersicht Eigentumsrecht bei gechipter Katze 22.03.2014 von Nicole H. Liebe Frau Fries, mein Kater wurde gestohlen und ist bei Tasso gemeldet. Er ist von mir kastrier, geimpft und gechippt worden. Der vermeintliche Dieb behauptet "es sei seine Katze", hatte aber sein Tier, das schon seit dem Februar 2013 verschwunden war, nie gesucht oder als vermisst bei Behörden gemeldet. Mein Kater ist mir zugelaufen (Ende Februar, Anfang März 2013). Nachdem ich ihn eine Zeit lang beobachte habe und er sich Tag und Nacht nur noch bei mir am Haus aufgehalten hatte, habe ich sämtliche Tieräzte, Tierheime und in der Nachbarschaft usw. angefragt ob eine solche Katze vermisst werde oder ob sie in der näheren Umgebung jemandem gehöre. Niemand vermisste ihn, und somit habe ich mich seiner angenommen. Der Kater hatte bei mir immer Freigang und wurde noch zusätzlich mit einen Halsband + Adressanhäger ausgestattet. Nun meine Frage: Genügt im gesetzlichen Sinne der Nachweis im Dokument, dass der Kater mir gehört, allein dadurch, dass ich ihn habe chippen lassen? Der Dieb hat keine Beweise (Urkunde oder Impfpass)! Freue mich schon auf Ihre Antwort und wünsche Ihnen noch eine angenehme Zeit. Mit freundlichen Grüßen Nicole H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu klären, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen den derzeitigen Besitzer haben, muss zunächst geklärt werden, ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sind. Allein die Tatsache, dass Sie den Kater haben chippen lassen, macht Sie jedoch nicht zur Eigentümerin. Da es sich bei dem Kater um ein Fundtier handelte, könnten Sie gemäß § 973 BGB 6 Monate nach der Aufnahme des Katers automatisch Eigentum erworben haben, so dass Sie gegen den derzeitigen Besitzer einen Herausgabeanspruch hätten. Zwingende Voraussetzung des § 973 BGB ist jedoch, dass Sie eine offizielle Fundmeldung gemacht haben. Da es sich rechtlich erst ab Zeitpunkt der Fundmeldung um ein “Fundtier“ handelt, läuft auch erst ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist. Ihre Nachfragen bei den Tierheimen könnten zwar eine solche Fundmeldung sein, jedoch reicht eine bloße Nachfrage ob die Katze vermisst wird nicht aus, Sie müssten Ihre Kontaktdaten angegeben haben, um es dem möglichen Eigentümer zu ermöglichen sein Tier zurückzuerlangen. Im Übrigen müssen Sie die Fundanzeige auch beweisen können. Hinzu kommt, dass der derzeitige Besitzer in der der besseren Position ist, da er im Besitz des Katers ist und für ihn daher die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB sprechen könnte. Sie können daher zunächst den derzeitigen Besitzer anschreiben und zur Herausgabe des Katers innerhalb einer Woche auffordern. Sollten diese sich weigern oder die Frist verstreichen lassen, müßten Sie notfalls eine Klage auf Herausgabe erheben. Zuvor sollten Sie jedoch unbedingt die Beweislage, die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Rechtsstreits anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu klären, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen den derzeitigen Besitzer haben, muss zunächst geklärt werden, ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sind. Allein die Tatsache, dass Sie den Kater haben chippen lassen, macht Sie jedoch nicht zur Eigentümerin. Da es sich bei dem Kater um ein Fundtier handelte, könnten Sie gemäß § 973 BGB 6 Monate nach der Aufnahme des Katers automatisch Eigentum erworben haben, so dass Sie gegen den derzeitigen Besitzer einen Herausgabeanspruch hätten. Zwingende Voraussetzung des § 973 BGB ist jedoch, dass Sie eine offizielle Fundmeldung gemacht haben. Da es sich rechtlich erst ab Zeitpunkt der Fundmeldung um ein “Fundtier“ handelt, läuft auch erst ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist. Ihre Nachfragen bei den Tierheimen könnten zwar eine solche Fundmeldung sein, jedoch reicht eine bloße Nachfrage ob die Katze vermisst wird nicht aus, Sie müssten Ihre Kontaktdaten angegeben haben, um es dem möglichen Eigentümer zu ermöglichen sein Tier zurückzuerlangen. Im Übrigen müssen Sie die Fundanzeige auch beweisen können. Hinzu kommt, dass der derzeitige Besitzer in der der besseren Position ist, da er im Besitz des Katers ist und für ihn daher die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB sprechen könnte. Sie können daher zunächst den derzeitigen Besitzer anschreiben und zur Herausgabe des Katers innerhalb einer Woche auffordern. Sollten diese sich weigern oder die Frist verstreichen lassen, müßten Sie notfalls eine Klage auf Herausgabe erheben. Zuvor sollten Sie jedoch unbedingt die Beweislage, die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Rechtsstreits anwaltlich prüfen lassen.