Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
In Ihrem Fall geht es rechtlich um drei Fragen: ob die Dame einen Schadensersatzanspruch gegen Sie hat, in welcher Höhe und ob sie ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrem Eigentum hat.
Da Ihr Hund mit Zerbeißen der Stoffbox fremdes Eigentum zerstört hat (unabhängig davon ob die Box der Dame oder deren Tante gehörte), müssen Sie als Halter gemäß § 833 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden aufkommen. Fraglich ist jedoch, ob die Dame überhaupt Schadensersatz fordern kann, da es ja offensichtlich nicht ihr Eigentum war und sie damit auch keinen Schaden erlitten hat. Hat die Box nachweislich deren Tante gehört, ist auch deren Eigentum beschädigt und diese könnte dann von Ihnen Schadensersatz verlangen. Die Tante könnte diesen Anspruch aber auch an die junge Dame abtreten, so dass diese dann auch Anspruchsinhaberin ist und von Ihnen zu Recht den Schadensersatz verlangen kann. Dies müßte geklärt werden. Ob die Dame durch das Einsperren des Hundes in die Box eine Mitschuld trägt, müßte auch anhand der Einzelheiten, die zwischen Ihnen bei Übergabe des Hundes besprochen wurden, geprüft werden.
Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten gemäß § 249 BGB so zu stellen, als ob das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, der Geschädigte muss also nicht besser gestellt werden. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie nicht den Anschaffungspreis der Box zahlen müssen, wenn es sich nachweislich um eine gebrauchte Box handelt. In welcher Höhe Schadensersatz zu zahlen ist, läßt sich pauschal nicht bewerten, da der Anschaffungspreis, das Alter und der Zustand der Box nicht bekannt sind. Zum Nachweis müßte die Gegenseite z.B. die Rechnung der Box vorlegen können.
Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB gilt, dass dieses Recht (nur) demjenigen zusteht der gegen Sie einen Anspruch spricht, sprich die Tante oder bei Abtretung die Dame. Sie könnten die Dame daher anschreiben, sie auffordern nachzuweisen, dass sie überhaupt zur Forderung des Geldes berechtigt ist, den Schaden durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen, Angaben zum Zustand der Box usw zu machen, um die Höhe errechnen zu können und die Herausgabe Ihrer Sachen zu fordern. Setzten Sie ihr eine Frist damit die Angelegenheit um die Abwicklung zu beschleunigen. Sie könnten die Angelegenheit aber auch an Ihre –hoffentlich- bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung zur Bearbeitung weitergeben. Diese ist nicht zur Regulierung berechtigter Forderungen zuständig, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Forderungen.