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Transportbox zerbissen

von Micki K.

Sehr geehrte Frau Fries, vor kurzem musste ich meinen Hund bei einer jungen Dame zur Betreuung abgeben. Diese sperrte ihn am 2. Tag - er ist ein unsicherer Angsthund - in eine Stoffbox (ohne ihn vorher daran zu gewöhnen) und ließ ihn in der Wohnung alleine. Er verschaffte sich einen Weg aus diese Box, da weder die Umgebung vertraut war, noch er es kannte (was ihr bekannt war) eingesperrt zu sein. Die Box ist nun defekt. Anschließend brachte ich ihr noch zwei meiner Boxen. Nun möchte sie, dass ich ihr eine nagelneue Box kaufe und will mir bis dahin mein Hundezubehör (zwei Transportboxen, teures Leinensetz und eine Flexileine im Gesamtwert von um die 100€ (da die eine Box defekt ist, sonst hätte es ein Wert von über 180€) nicht wieder geben. Jetzt ist meine Frage, ob ich ihr diese Box erstatten muss? Wenn ja, eine neuwertige Box oder muss ich nur ein Teil der Kosten tragen, da die Stoffbox natürlich gebraucht war? Die Box hat sie angeblich, was ich erst im nachhinein erfuhr, von ihrer Tante geliehen. Selbstverständlich hatte sie es nicht mit mir abgesprochen, meinen Hund dort einzusperren und alleine zu lassen. Ich hätte sofort sagen können, dass er sich einen Weg dort raus verschafft. Ebenfalls war ihr bekannt, dass der Hund damals mehrfach ausgesetzt wurde und auch Leinen durch beißt, wenn ich ihn mal kurz alleine im Garten lassen wollte. Ich denke aber, dass selbst auch Hunde ohne diese Vorgeschichte nicht in der Box geblieben wären. Nicht, wenn sie dieses nicht kannten. Meine zweite Frage wäre, ob sie das Recht hat, mir die Herausgabe meiner Sachen zu verweigern? Wenn nein, welche Schritte könnte ich gehen, um diese zurück zu erlangen? Vielen Dank im Voraus, Mit freundlichen Grüßen Micki

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

In Ihrem Fall geht es rechtlich um drei Fragen: ob die Dame einen Schadensersatzanspruch gegen Sie hat, in welcher Höhe und ob sie ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrem Eigentum hat. Da Ihr Hund mit Zerbeißen der Stoffbox fremdes Eigentum zerstört hat (unabhängig davon ob die Box der Dame oder deren Tante gehörte), müssen Sie als Halter gemäß § 833 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden aufkommen. Fraglich ist jedoch, ob die Dame überhaupt Schadensersatz fordern kann, da es ja offensichtlich nicht ihr Eigentum war und sie damit auch keinen Schaden erlitten hat. Hat die Box nachweislich deren Tante gehört, ist auch deren Eigentum beschädigt und diese könnte dann von Ihnen Schadensersatz verlangen. Die Tante könnte diesen Anspruch aber auch an die junge Dame abtreten, so dass diese dann auch Anspruchsinhaberin ist und von Ihnen zu Recht den Schadensersatz verlangen kann. Dies müßte geklärt werden. Ob die Dame durch das Einsperren des Hundes in die Box eine Mitschuld trägt, müßte auch anhand der Einzelheiten, die zwischen Ihnen bei Übergabe des Hundes besprochen wurden, geprüft werden. Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten gemäß § 249 BGB so zu stellen, als ob das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, der Geschädigte muss also nicht besser gestellt werden. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie nicht den Anschaffungspreis der Box zahlen müssen, wenn es sich nachweislich um eine gebrauchte Box handelt. In welcher Höhe Schadensersatz zu zahlen ist, läßt sich pauschal nicht bewerten, da der Anschaffungspreis, das Alter und der Zustand der Box nicht bekannt sind. Zum Nachweis müßte die Gegenseite z.B. die Rechnung der Box vorlegen können. Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB gilt, dass dieses Recht (nur) demjenigen zusteht der gegen Sie einen Anspruch spricht, sprich die Tante oder bei Abtretung die Dame. Sie könnten die Dame daher anschreiben, sie auffordern nachzuweisen, dass sie überhaupt zur Forderung des Geldes berechtigt ist, den Schaden durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen, Angaben zum Zustand der Box usw zu machen, um die Höhe errechnen zu können und die Herausgabe Ihrer Sachen zu fordern. Setzten Sie ihr eine Frist damit die Angelegenheit um die Abwicklung zu beschleunigen. Sie könnten die Angelegenheit aber auch an Ihre –hoffentlich- bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung zur Bearbeitung weitergeben. Diese ist nicht zur Regulierung berechtigter Forderungen zuständig, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Forderungen.

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