zurück zur Übersicht Katzenrechnung Tierarzt 02.05.2014 von Hans Z. Hallo, unseren Kater haben wir im Januar 2014 vom hiesigen Tierheim geholt. Er ist sehr lieb, aber auch ein ziemlicher Streuner. Nun haben wir in unserer unmittelbarer Nachbarschaft eine "Tierfreundin", die unseren Kater offensichtlich besseres Futter anbietet als wir. Und das in unmittelbarer Nähe zur Straße. Wir haben ihm schon mehrmals von dieser Straße, auf der er wartend liegt, nach Hause geholt. Nun ist er an der Seite verletzt worden und die Nachbarin hatte ihn zum Tierazt gebracht. Diagnose: Prellung des Beines. Die Rechnung präsentierte uns die Nachbarin. Frage: Ist hier eine Notwendigkeit gegeben? Müssen wir die Tieraztrechnung über 200€ Übernehmen? Die Nachbarin wusste, wem die Katze gehört. Entfernung ca. 60 Meter. Hätte sie uns nicht in Kenntnis setzen müssen, bevor sie das Tier zum Arzt gebracht hätte? Z.B. Briefkasten, Telefonat, klingeln... Mit freundlichen Grüßen Hans Z. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Wenn Sie dies nicht möchten und ein freundliches aber bestimmtes Gespräch nicht ausreicht, fordern Sie die Nachbarin schriftlich auf, ab sofort jegliche Einwirkungen auf Ihre Katzen – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Wird dieses Verbot weiterhin missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den etwaigen Kosten eines solchen Gerichtsverfahren sollten Sie sich jedoch anwaltlich beraten lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Beweislage, da Sie beweisen können müssen, dass die Dame trotz Ihres Verbotes die Katze füttert. Da die Nachbarin Ihnen die Tierarztrechnung vorgelegt hat, erkennt sie an, dass es sich um Ihre Katze, also um Ihr Eigentum handelt. Grundsätzlich muss zwar derjenige, der den Tierarzt mit der Behandlung beauftragt, also einen Dienstvertrag mit diesem abschließt, auch die Gebühren zahlen, da (nur) zwischen diesen beiden ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier ist jedoch zu prüfen, ob Sie der Nachbarin diesen Betrag erstatten müssten, da Sie als Halter des Katzers gemäß § 2 Tierschutzgesetz dazu verpflichtet sind, ihn -wenn notwendig- medizinisch versorgen zu lassen und die Nachbarin Ihre Pflicht nur „stellvertretend“ wahrgenommen hat. Diese rechtliche Konstellation nennt sich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Da die Nachbarn offensichtlich wußte, dass es sich um Ihren Kater handelt, hätte sie Sie daher –außer es handelte sich nachweislich um einen Notfall- über die Verletzung informieren müssen, damit Sie mit ihm zum Tierarzt hätten gehen können. Ob Sie dies jedoch von der Zahlungspflicht befreit, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten leider nicht zu bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Wenn Sie dies nicht möchten und ein freundliches aber bestimmtes Gespräch nicht ausreicht, fordern Sie die Nachbarin schriftlich auf, ab sofort jegliche Einwirkungen auf Ihre Katzen – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Wird dieses Verbot weiterhin missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den etwaigen Kosten eines solchen Gerichtsverfahren sollten Sie sich jedoch anwaltlich beraten lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Beweislage, da Sie beweisen können müssen, dass die Dame trotz Ihres Verbotes die Katze füttert. Da die Nachbarin Ihnen die Tierarztrechnung vorgelegt hat, erkennt sie an, dass es sich um Ihre Katze, also um Ihr Eigentum handelt. Grundsätzlich muss zwar derjenige, der den Tierarzt mit der Behandlung beauftragt, also einen Dienstvertrag mit diesem abschließt, auch die Gebühren zahlen, da (nur) zwischen diesen beiden ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier ist jedoch zu prüfen, ob Sie der Nachbarin diesen Betrag erstatten müssten, da Sie als Halter des Katzers gemäß § 2 Tierschutzgesetz dazu verpflichtet sind, ihn -wenn notwendig- medizinisch versorgen zu lassen und die Nachbarin Ihre Pflicht nur „stellvertretend“ wahrgenommen hat. Diese rechtliche Konstellation nennt sich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Da die Nachbarn offensichtlich wußte, dass es sich um Ihren Kater handelt, hätte sie Sie daher –außer es handelte sich nachweislich um einen Notfall- über die Verletzung informieren müssen, damit Sie mit ihm zum Tierarzt hätten gehen können. Ob Sie dies jedoch von der Zahlungspflicht befreit, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten leider nicht zu bewerten.