Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Bei der Frage ob jemand ein Tier herausgeben muss bzw. ob der andere das Tier zurückfordern darf, muss zunächst immer geklärt werden, wer der aktuell der Eigentümer des Tieres ist bzw. ob beide je zur Hälfte Miteigentümer sind. Danach richtet sich dann auch die Frage einer Strafbarkeit, da man sein Eigentum schließlich nicht stehlen kann. Dies ist jedoch sehr kompliziert und kann nur mit Sicherheit beantwortet werden, wenn alle Einzelheiten des Falles und die vorhandenen Dokumente bekannt sind.
In Ihrem geschilderten Fall scheint die Rechtslage wie folgt zu sein.
Das erste rechtliche Problem könnte sich bereits aufgrund der Tatsache ergeben, dass es sich um einen Tierschutzvertrag handelt, in dem das Tierheim sich wahrscheinlich das Eigentum vorbehalten hat und daher zu prüfen ist, ob ein überhaupt ein Eigentumsübergang stattgefunden hat. Ob diese Klausel wirksam ist oder ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt, ist bisher leider nicht höchstrichterlich geklärt. Daher muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt, das Eigentum also bei dem Verein bleibt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Geht man somit von einem Kaufvertrag aus und der Tatsache, dass beide zusammen den Tierschutzvertrag unterzeichnet haben und die laufenden Kosten von einem Gemeinschaftskonto beglichen werden, spricht dies dafür, dass beide Miteigentümer geworden sind, im Zweifel jeweils zur Hälfte. Wenn Ihre Freundin daher Alleineigentümerin werden möchte, also „die andere Hälfte“ auch erwerben möchte, müsste sie ihrem Exfreund seine Hälfte daher abkaufen bzw. ersetzen, falls er ihr diese nicht schenken möchte. Sollten die Beiden eine einvernehmliche Lösung finden, sollte dies zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden. Sollten die beiden sich nicht darüber einigen können, müßte dies letztlich ein Gericht entscheiden. Hierzu würde das Gericht zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Wie gesagt, ist die Antwort auf die Frage, ob Ihre Freundin sich strafbar macht und ob es sich um verbotene Eigenmacht handelt, wenn sie den Hund bei Auszug gegen seinen Willen mitnimmt, abhängig von dem Ergebnis der Eigentumsprüfung.