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Hunde am Fahrrad

von Katja D.

Hallo Frau Fries, ich ging mit meinem Hund (Labrador) ohne Leine an der Straße (Grünstreifen), als von hinten ein Mann mit zwei Schäferhunden am Fahrrad mit Leine heranfuhr. Wir kennen uns, die Hunde mögen sich nicht gerne. Ich versuchte noch ins Halsband zu greifen, das ging ins Leere und mein Hund machte zwei Sätze auf die anderen zu, die dann beide reagierten, ihrerseits bellten und dem Besitzer vor's Fahrrad liefen, so dass dieser zu Fall kam. Mein Hund saß bereits beruhigt wieder auf unserer Straßenseite. Einer von den anderen hatte sich losgerissen, kam zu uns herüber. Dann erst sahen wir, dass er sich seine Hand aufgerissen hatte und zum nähen musste. Ist es erlaubt, Hunde an der Leine (in der Hand haltend) am Fahrad zu führen. Wer ist Schuld? Können Sie mir da etwas zu sagen? LG Katja D.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Schuld- und Haftungsfragen lassen sich nicht pauschal beantworten und müssten letztlich im Streitfall von einem Gericht geklärt werden. Im Ergebnis kommt es in der Regel zu einer Quotelung des Schadens, z.B. 50/50 oder 80/20 usw. Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung erlauben in § 24 Absatz 1 StVG in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 49 Absatz 2 Nr. 3 StVO das Führen eines Hundes am Fahrrad. Hinsichtlich der Haftung ist Ihre Ausgangssituation sehr vereinfacht gesagt, wie folgt: Eine Dritte Person ist durch das Verhalten Ihres freilaufenden Hund gestürzt und verletzt worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat (Ihr Hund hat den anderen Hundehalter ja nicht gebissen). Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall liegt meines Erachtens eine mindestens hälftige Mitschuld des Verletzten vor, da er zwei ausgewachsene große Hund am Fahrrad führt und beide Leinen dabei in einer Hand hält. Zu welcher Quotelung dies letztlich führt also z.B. 70 % Mitschuld des Verletzten, läßt sich wie gesagt nicht pauschal beantworten. Eine 100 % Mitschuld würde ein Gericht ihm jedoch wahrscheinlich nicht auferlegen. Dies wäre z.B. dann gegeben, wenn er die beiden Leinen um den Lenker gewickelt hätte. Sollten Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, melden Sie den Schaden, damit diese die Regulierung des Schadens übernimmt. Falls Sie keine Versicherung abgeschlossen haben und der Verletzte Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend macht lassen Sie sich unbedingt, spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten läßt, auch anwaltlich vertreten, um nur einen realistischen Betrag zu zahlen. Dies ist auch insofern anzuraten, da sich auch seine Krankenkasse und falls der Verletze krankgeschrieben wurde, auch sein Arbeitgeber bei Ihnen melden und Schadensersatz verlangen könnten.

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