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Kater gestohlen

von Martin S.

Sehr geehrte Frau Fries, vor einigen Monaten ist uns ein völlig verwahrloster Kater zugelaufen. Er war stark abgemagert, hatte eine schwere Mundentzündung, war verfloht, stank und hatte ein sehr stumpfes Fell. Er war in einem sehr schlechten Allgemeinzustand, und hätte wohl kaum die nächsten Wochen überlebt. Das Tier war tätowiert, jedoch war diese nur noch in einem Ohr zu erkennen. Wir informierten das nächste Tierheim und brachten den Kater zum Tierarzt, der die Tätowierung wiedererkannte, eine genaue Identifizierung jedoch nicht mehr vornehmen konnte. Gechippt war das Tier nicht. Dies haben wir dann machen lassen. Eine Suchanfrage bei Tasso war ebenfalls erfolglos, es wurde bis heute kein Tier mit der Beschreibung als vermisst gemeldet. In der Folgezeit peppelten wir das Tier langsam auf, ließen ihn operieren und gaben bis dato ca 500 Euro an Tierarztkosten aus. Dem Tier geht es heute wieder gut! Letzten Samstag klingelte eine Frau und behauptete, dass wir ihre Katze hätten. Wir stritten und kurz aber heftig und die Frau ging zunächst wieder. Auf unsere Anmerkung, dass dieses Tier (wie auch die Tierärztin bestätigte) schon seit mindestens einem halben Jahr ohne Pflege und medizinische Hilfe lebte, entgegnete die Frau nur, dass die bei einem Freigänger normal wäre! Gestern beobachtete eine Nachbarin wie eben jene Frau den Kater nahm und in einem nahe gelegenen Haus mit dem Tier verschwand. Was können und sollen wir tun? Für eine Antwort wären wir sehr dankbar! Viele Grüße Martin

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Aussage der Dame, dass der von Ihnen beschriebene Zustand des Katers, als Sie ihn aufgenommen haben, bei Freigängern „normal“ sei, erscheint ungeheuerlich. Da die Dame den Kater derzeit bei sich hat, er also in deren Besitz ist, geht es um die Frage, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Dame haben und diesen notfalls erfolgreich vor Gericht geltend machen könnten. Hierzu ist die Eigentumslage zu prüfen und zu klären, da Sie nur dann einen Herausgabeanspruch haben, wenn Sie der rechtmäßige Eigentümer des Katers geworden sind. Da der Kater abmagert und vernachlässigt war, könnte es sein, dass der Kater ausgesetzt wurde. Dies wäre ein Verstoß gegen § 3 Tierschutzgesetz und könnte mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür müßten Sie eine Strafanzeige erstatten. Um nicht „abgewimmelt“ zu werden, sollten Sie die Anzeige schriftlich abfassen, möglichst Fotos und einen Tierarztbericht beifügen. Da es sich –selbst bei einem ausgesetzten Tier- nicht um ein herrenloses, sondern um ein Fundtier handelt, sind die entsprechenden Regelungen des BGB (§§ 965 – 984 BGB) einschlägig. Danach könnten Sie gemäß § 973 BGB 6 Monate nach der Aufnahme des Katers automatisch Eigentum erworben haben, sodass Sie einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitige Besitzerin hätten. § 965 BGB sieht hierfür aber die zwingende Voraussetzung vor, dass Sie eine offizielle Fundmeldung gemacht haben. Da es sich rechtlich erst ab Zeitpunkt der Fundmeldung um ein “Fundtier“ handelt, läuft auch die Sechsmonatsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Ihre Nachricht an das Tierheim könnte eine solche Fundmeldung darstellen, jedoch reicht eine bloße Nachfrage, ob ein Katzer vermisst wird, nicht aus, Sie müssten eine Fundanzeige gemacht haben und Ihre Kontaktdaten angegeben haben, um dem Eigentümer zu ermöglichen, sein Tier zurückzuerlangen. Diese Fundanzeige müssen Sie in einem Rechtsstreit beweisen können. Da Sie die Adresse der Besitzerin kennen, fordern Sie sie schriftlich auf, Ihnen den Kater innerhalb von einer Woche zurückzugeben. Setzen Sie sie in Kenntnis, dass Sie für die notwendige tierärztliche Behandlung des Katers Tierarztkosten hatten und nennen konkreten Betrag. Setzen Sie ein konkretes Datum zur Herausgabe und versenden den Brief zu Beweiszwecken per Einschreiben. Kündigen Sie an, dass Sie sich nach Fristablauf weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Sollte die Besitzerin sich weigern oder die Frist ignorieren, lassen Sie Ihre möglichen und durchsetzbaren Ansprüche und ein sinnvolles Vorgehen anwaltlich prüfen. Sollte sich nach Prüfung der Einzelheiten ergeben, dass ein Herausgabeanspruch ausscheidet, könnten Sie jedoch einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Tierarzt- und Futterkosten haben, da Sie schließlich ein fremdes Tier gefüttert und versorgt haben.

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