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Kater Miu

von Sabine C.

Seit über einem Jahr (zugelaufen) lebt der Kater Miu bei mir. Ich habe ihn langsam aufgepäppelt, weil er unterernährt war, etliche Tierarztbesuche mit ihm hinter mir, die nicht gerade billig waren. Meine Frage an Sie: Da niemand den süßen Kater vermisst und auch niemand Anspruch geltend macht (mehrmals Zettel in meiner Umgebung mit seinem Foto und Daten verteilt) und nun 1 Jahr vergangen ist, darf ich dann Miu auf meinen Namen chippen lassen?Ich würde auch weiterhin gerne für ihn sorgen und möchte halt, dass es ihm gut geht. Nach der Blutuntersuchung wissen wir dann auch endlich, was genau er hat, ob es Asthma ist (ich hoffe es zwar nicht). Meine Angst ist halt, weil er Freigänger ist, möchte ich ihn wiederfinden. Er ist der tollste Kater der Welt. Er kratzt nicht, beißt nicht, ist voll verschmust und hört sogar auf Babylein. Ich möchte so gerne sein Dosenöffner auf Lebzeit sein. Ich würde mich auf eine Antwort von Ihnen freuen. VLG Sabine

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Ihnen der Kater zugelaufen ist, sie ihn also gefunden haben, waren Sie gemäß § 965 BGB verpflichtet, diesen Fund bei der zuständigen Behörde bzw. im örtlichen Tierheim zu melden. Das Aushängen von Fotos und Anzeigen reicht für eine rechtmäßige Fundmeldung nicht aus. Auch bloße Anfragen beim Tierheim, ob ein Kater mit seinem Aussehen vermißt wird, reichen nicht aus. Sollten Sie diese Meldung jedoch gemacht haben, dies nur nicht in Ihre Fragen aufgenommen haben, so wären Sie nach Ablauf von 6 Monaten nach der Fundanzeige gemäß § 973 BGB Eigentümerin geworden. Unabhängig von der derzeitigen rechtlichen Eigentumslage, können Sie den Kater chippen und auf Ihren Namen registrieren lassen. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass sich auch nach längerer Zeit bzw. Jahren die (angeblichen) ursprünglichen Eigentümer von zugelaufenen Tieren melden. Ob Sie den Kater dann –gegebenenfalls gegen Erstattung der entstandenen Kosten- herausgeben müßten, hängt davon ab, ob Sie wirksam Eigentum an dem Kater erworben haben. Das Chippen und Registrieren auf Ihren Namen allein ist weder ein Indiz, noch ein Nachweis für den Eigentumserwerb. In diesem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

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