zurück zur Übersicht Katze zugelaufen 04.06.2014 von Hannelore W. Hallo Frau Fries, vor ca. 1 Jahr hat sich ein Kater bei uns eingeschlichen. Erst nur stundenweise, dann blieb er auch den ganzen Tag, ist abends aber immer gegangen. Irgendwann ist mit aufgefallen, dass er nachts auf der Terrasse schlaeft. Da immer wieder tote Mäuse im Garten lagen, habe ich ihn manchmal gefüttert. Nach 8 Monaten standen Kinder vor der Tür und fragten nach dem Kater. Nach 1 Woche stand er abgemagert wieder vor der Tür, aber ich sollte ihn ja nicht mehr reinlassen. Täglich hat er stundenlang geschrien, also habe ich angerufen, damit er abgeholt wird. War sinnlos, nach 1 Std. war er wieder da. Ich gebe ihm nichts mehr zu fressen, er geht trotzdem nicht heim. Kürzlich sah ich die Besitzerin des Katers mit 2 Hunden, vielleicht ist das der Grund. Mit der Frau kann man nicht reden, sie beschimpft uns immer nur. Haben Sie eine Lösung? Das ist fast schon Tierquälerei. Vielen Dank H. W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann mir gut vorstellen, dass dieser Zustand für Sie unerträglich ist. Rein rechtlich handelt es sich bei dem Kater um fremdes Eigentum und die Eigentümerin hat Ihnen deutlich zu verstehen gegeben, dass Sie jegliche „Einwirkung“ auf deren Eigentum unterlassen sollen. Dazu ist sie gemäß § 903 BGB auch berechtigt. Dort heißt es: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Sollten Sie den Eindruck haben, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, wenden Sie sich an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt. Allerdings ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte dafür. Da der Kater offensichtlich gern bei Ihnen ist und die Eigentümerin keine einvernehmliche Lösung wünscht, könnten Sie lediglich versuchen Ihr anzubieten, Ihr den Kater abzukaufen. Sollte sie damit einverstanden sein, setzten Sie zu Beweiszwecken unbedingt einen schriftlichen Kaufvertrag auf, um spätere Streitigkeiten oder Mißverständnisse möglichst zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann mir gut vorstellen, dass dieser Zustand für Sie unerträglich ist. Rein rechtlich handelt es sich bei dem Kater um fremdes Eigentum und die Eigentümerin hat Ihnen deutlich zu verstehen gegeben, dass Sie jegliche „Einwirkung“ auf deren Eigentum unterlassen sollen. Dazu ist sie gemäß § 903 BGB auch berechtigt. Dort heißt es: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Sollten Sie den Eindruck haben, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, wenden Sie sich an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt. Allerdings ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte dafür. Da der Kater offensichtlich gern bei Ihnen ist und die Eigentümerin keine einvernehmliche Lösung wünscht, könnten Sie lediglich versuchen Ihr anzubieten, Ihr den Kater abzukaufen. Sollte sie damit einverstanden sein, setzten Sie zu Beweiszwecken unbedingt einen schriftlichen Kaufvertrag auf, um spätere Streitigkeiten oder Mißverständnisse möglichst zu vermeiden.