Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haften Sie dann für den Hund, wen Sie als Halterin anzusehen sind. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten:
„Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Da Sie die gemäß § 965 BGB notwendige Fundanzeige bei der zuständigen Stelle aufgegeben haben, handelt es sich offiziell zwar um einen Fundhund und Sie dokumentieren damit nach außen, dass es sich um ein fremdes Tier handelt. Da seit der Meldung offenbar noch nicht länger als 6 Monate her ist, sind auch noch nicht gemäß § 973 BGB Eigentümerin des Hundes geworden. Da Sie ihn zu sich genommen haben, haben Sie die Verantwortung für den Hund übernommen haben und sind nun gemäß § 2 Tierschutzgesetz verpflichtet, ihn artgerecht zu halten, zu versorgen und wenn notwendig ihn tierärztlich behandeln zu lassen. Diese Kosten müssen Sie zunächst selbst vorlegen und sich von dem Eigentümer, so er denn gefunden wird, erstatten lassen. Sofern Sie den Hund nach Ablauf der Frist behalten wollen, könnte diese Absicht des Eigentumserwerbs, zusammen mit der Übernahme der Verantwortung, zwar für eine Haltereigenschaft sprechen. Im Streitfall müßte dies aber letztlich das Gericht entscheiden. Zur Sicherheit sollten Sie unverzüglich eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für den Hund abschließen, die Sie nach Rückgabe an den Eigentümer kündigen können. Zuviel bezahlte Beiträge erhalten Sie dann zurück. Achten Sie darauf, dass auch die (Urlaubs-)Betreuung durch Dritte versichert ist.