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§ 34 StGb

von Michaela G.

Guten Tag, Frau Fries, auf Facebook sah ich einen Artikel bzgl. Sachbeschädigung im Kontext zur Befreiung eines überhitzten Hundes aus einem Auto. In dem Fall wurde aufgrund des desoltaten Zustand eines überhitzten Hundes eine Autoscheibe eingeschlagen, um den Hund zu befreien, vor dem Hintergrund der ausstehenden Ankunft der gerufenen Helfer (Feuerwehr/Polizei etc.) und dem Gesundheitszustand des Tieres. Gesetzt den Fall, alle Formalien wurden eingehalten wie die Aufnahme von Datum, Ort, Zeit, Kennzeichen, mögliche Zeugenadressen und ggfs. ein Foto der aktuellen Situation, sowie anlaog das Stellen einer Strafanzeige wegen Tierquäerei gegen den Autobesitzer und ich als Zeuge schätze den Gesundheitszustand als lebensbedrohlich ein (Hund hyperventiliert oder ist bereits zusammengebrochen) und entscheide mich dann, dass Tier aus dem Auto zu retten, weil keine Zeit zu verlieren ist, müsste ich mich dann für die zu erwartende Anzeige der Sachbeschädigung des PKW Halters verantworten und den Sachschaden begleichen oder würde hier möglicherweise der § 34 StGb greifen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mit freundlichem Gruß Michaela G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider sterben jedes Jahr immer wieder Hunde in überhitzen Autos. Sollte die Situation so eilig sein, dass nach dem Anruf bei der Polizei nicht länger auf das Eintreffen gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten, also weder Front- noch Heckscheibe einschlagen, da Sie schließlich vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigen. Sollte der Pkw-Fahrer tatsächlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten -und das wird er in vielen Fällen tun- wären Sie, wie Sie sich bereits gedacht haben, gemäß § 34 StGB durch die Notlage entschuldigt. Diese Notlage entbindet Sie auch von Ihrer Pflicht Schadensersatz für die zerstörte Scheibe zahlen zu müssen. Da Sie diese Notlage aber beweisen können müssen, sollten Sie auf jeden Fall zunächst die Polizei verständigen und dann so viele Zeugen wie möglich hinzu bitten. Vergessen Sie auf keinen Fall sich deren Namen und Anschrift zu notieren, sonst nutzen Ihnen die Zeugen im Ernstfall nichts.

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