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Tierschutzvertrag

von Marion B.

Hallo Frau Fries, wir sind eine vierköpfige Familie und haben vor 18 Monaten einen damals 6 Monate alten Hund von einem Ehepaar übernommen, die den Hund nicht mehr halten konnten. Wir haben einen Tierschutzvertrag unterschrieben, wo unter anderem drin steht, dass das Ehepaar den Hund in unregelmäßigen Zeitabständen begutachten darf. Vor 6 Wochen war es dann soweit, das Ehepaar hatte sich nach ca. 14 Monaten angemeldet, um den Hund zu begutachten. Alles war Bestens, die Leute hatten sogar Geschenke mitgebracht. Sie waren sehr überrascht, wie gut der Hund erzogen war und sich mit unserer Katze verträgt. Beim Abschied baten Sie uns, doch mal wiederkommen zu dürfen. Vor einer Woche kam ein weiterer Anruf von dem Ehepaar mit der Bitte noch mal kommen zu dürfen. Wir luden sie für gestern ein. Wir wunderten uns nur, dass das Ehepaar schon nach so einem kurzen Abstand wieder die 90 Minuten Fahrt auf sich nehmen wollte. Direkt nach der Ankunft gestern erklärten sie uns in unserer Küche, dass sie gekommen waren, um den Hund wieder abzuholen, weil sie zu dem Entschluss gekommen sind, dass der Hund beim letzten Besuch zu dünn gewesen wäre. Wir erklärten dem Ehepaar, dass der Hund genug Futter bekommt und wir den Hund, der zu unserem Familienmitglied geworden ist, nicht mehr hergeben. Daraufhin sagte die Frau, sie würde ohne den Hund mein Haus nicht mehr verlassen. Daraufhin bat ich das Ehepaar unser Haus zu verlassen. Die gingen nicht, so alarmierte ich meinen Nachbarn und rief die Polizei an. Meine Tochter fing an zu heulen und hatte große Angst, weil die Frau mich auch noch vor meinen Esstisch geschubst hatte. Die Polizei kam und stellte die Personalien fest. Dann wurde das Ehepaar aufgefordert unser Grundstück zu verlassen und sich von unserem Ort fern zu halten. Wir sind alle sehr geschockt und haben Angst, dass das Ehepaar noch mal wieder kommt. Unsere Frage jetzt: Kann das Ehepaar uns den Hund wieder abholen, wenn wir uns nichts zu Schulden kommen lassen haben? Wir haben genug Zeugen (Nachbarn, Freunde, Tierarzt), dass der Hund gut versorgt ist. Muss ich diese Leute noch mal in unser Haus lassen? Wir erwarten dringend und dankend im Voraus einen Rat von Ihnen. Liebe Grüße Familie B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie die Polizei gerufen haben und sich nicht haben einschüchtern lassen. Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Von dem Vertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies in dem Tierschutzvertrag vereinbart haben oder wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Daher müßte zunächst Ihr Tierschutzvertrag eingesehen und auf ein vertragliches Rücktrittsrecht geprüft werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Vertrag kein Rücktrittsrecht wegen des Gewichts des Hundes beinhaltet. Vermutlich ist die Begründung, der Hund sei zu dünn, ohnehin nur vorgeschoben und die ehemaligen Halter bereuen schlicht die Entscheidung nachdem sie den Hund wiedergesehen haben. Sie können daher die Herausgabe ablehnen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzern zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Da Sie in Ihrer Wohnung und auf Ihrem Grundstück das Hausrecht haben, müssen Sie einen erneuten Besuch nicht dulden. Rufen Sie sofort wieder die Polizei, sollten die Leute Ihr Hausverbot nicht einhalten und erstatten Sie Strafanzeige. Spätestens wenn die Vorbesitzer einen Anwalt oder eine Anwältin einschalten und die Rückgabe des Hundes fordern oder wohlmöglich Strafanzeige erstatten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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