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Zweithund

von Alexander G.

Hallo, ich habe mir jetzt schon einiges durchgelesen, was in der Rubrik bereits gestellte Fragen stand. Ich habe verstanden, dass der Mieter einen Hund nicht ohne Angabe von triftigen Gründen ablehnen kann. Jetzt ist die Juristerei ja hin und wieder sehr Wort genau, daher meine Frage: Gilt das auch für einen zweiten Hund? Erklärung: Ich habe einen Hund. Alle im Mietshaus lieben den Hund. Die Kinder spielen und füttern ihn. Wir wohnen jetzt seit über 3 Jahren hier und es war nie ein Problem. Jetzt habe ich bei der Verwaltung der Wohnung nachgefragt wegen der Genehmigung eines zweiten Hundes. Als Antwort habe ich bekommen: Das will der Eigentümer nicht, weil er schon mal schlechte Erfahrungen gemacht hat. Ist dies ein griffiger Grund? Ich habe bei Mietern nachgefragt, welche schon länger im Haus wohnen und diese haben mir erzählt, dass hier mal eine Mieterin gewohnt hat, die wohl gezüchtet hat. Da ich aber einen zweiten Rüden haben will, entfällt dies ja komplett. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob es rechtlich eine Chance gibt, dass der zweite Hund durch das Gesetz genehmigt werden muss oder lohnt es sich nicht der Verwaltung zu schreiben, dass sie bisher keine triftigen Gründe hervor gebracht haben und ich sie daher bitte, die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich auszustellen. Mit freundlichen Grüßen Alexander G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie schreiben, dass Sie Ihren Hund bereits seit drei Jahren haben und es keine Probleme gab, gehe ich davon aus, dass Ihr Mietvertrag kein pauschales Hundehaltungsverbot vorsieht und Sie eine Erlaubnis Ihres Vermieters zur Haltung des Hundes haben. Ebenso wie bei der Erlaubniserteilung zur Haltung eines Hundes, hat der Vermieter daher auch bei der Anfrage zur Haltung eines Zweithundes, die in jedem Einzelfall gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Zwar ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 nicht direkt auf Ihren Fall anwendbar, da dort ein pauschales Hundehaltungsverbot für unwirksam erklärt wurde, als Argumentationshilfe kann es jedoch herangezogen werden. Mit der bisherigen pauschalen Begründung „schlechte Erfahrung“, sollten Sie daher nicht zufrieden geben. Schreiben Sie daher, wie angefragt, die Verwaltung an, teilen Sie gegebenenfalls mit, dass Sie dass keine Zucht beabsichtigen bzw. sich einen zweiten Rüden anschaffen möchten und fordern die Verwaltung auf, Ihnen die schriftliche Genehmigung innerhalb von 14 Tagen zu erteilen. Setzten Sie ein konkretes Datum ein und versenden den Brief als Einschreiben. Ob Sie dem Vermieter tatsächlich mitteilen, dass Sie keine Zucht beabsichtigen bzw. sich einen zweiten Rüden anschaffen wollen, hängt davon ab, ob dies tatsächlich den Tatsachen entspricht. Falls Sie sich unsicher sind oder sich nicht auf die Anschaffung eines weiteren Rüden festlegen wollen, sollten Sie dies auch nicht ankündigen. Sollte der Vermieter die Haltung eines weiteren Hundes erneut ablehnen, lassen Sie das Ablehnungsschreiben und die Begründung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen.

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