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Tierquälerei

von Josephine B.

Wir haben seit 3 Jahren einen kleinen Chihuahua bei uns, der von meinen Freund stark misshandelt durch die Wohnung geschmissen wurde. Er sollte auf den Flur auf den kalten Fliesen liegen und Platz machen. Also ums mal zusammenzufassen: nur Erniedrigungen, schlechte Laune ablassen. Dann der Hammer: eines Abends schrieb er mir eine Nachricht mit Video Anhang. Kimba (Hund) konnte kaum laufen und hat komische Geräusche von sich gegeben. Ich fragte ihn, wie es passiert sei, mit der Antwort: Der Hund lief hinter dem Staubsauger und hätte ihn übersehen und ist so die Treppen runtergefallen. Natürlich gelogen, Kimba hasst Staubsauger! Wir also in die Tierklinik. Der Hund hatte mittlerweile einen Kopf so groß wie ein Tennisball. Alles war angeschwollen, selbst die von der Tierklinik glaubten das nicht, dass er von der Treppe gestürzt ist. Aber nun gut, die Chance um den Hund stand 50/50. Der Hund ist glücklicherweise gut durchgekommen. Samstag stand die Polizei vor der Tür mit meinem Ex. Er wollte den Hund wieder haben. Wir gaben ihn natürlich nicht raus. Mysteriös ist, dass er auf einmal Papiere fur den Hund hatte, aber als er in der Tierklinik war aber nicht. Frage: Wie sollen wir jetzt nun weiter vorgehen? Er soll diesen Hund nicht bekommen. Es zerreißt uns das Herz, wenn er bei ihm wieder ist. MfG B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ihre Schilderung deutet darauf hin, dass Ihr Freund dem Hund absichtlich Verletzungen zufügt. Je nach den konkreten Einzelheiten könnte sein Verhalten daher entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann. Überlegen Sie daher schriftliche Strafanzeige gegen ihn zu erstatten und das Veterinäramt zu informieren. Schildern Sie den Fall objektiv und für einen Unbeteiligten nachvollziehbar. Fügen Sie vorhandene Beweismittel bei und benennen mögliche Zeugen. Ob Sie den Hund tatsächlich an ihn herausgeben müssen, hängt davon ab, ob er Alleineigentümer des Hundes ist und sein Eigentum nachweisen kann bzw. ob Sie beide Gemeinschaftseigentümer sind oder Sie Alleineigentümerin sind. Dies ist sehr kompliziert und kann nur mit Sicherheit beantwortet werden, wenn alle Einzelheiten des Falles bekannt sind. Da Sie derzeit in der guten Position sind, im Besitz des Hundes zu sein, sollten Sie den Hund keinesfalls herausgeben, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass er ihm weitere Verletzungen zufügt und sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. Sollte Ihr Freund auf die Herausgabe des Hundes bestehen, müsste er Sie notfalls verklagen. In dem Prozess müsste er dann jedoch beweisen, dass er Alleineigentümerin des Hundes ist. Ob er damit Erfolg hat, kann, wie gesagt, an dieser Stelle nicht bewerteten werden. Da die Polizei nicht zur Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig ist, sind diese nicht berechtigt Ihnen den Hund abzunehmen. Sollte er weiterhin den Hund herausfordern, spätestens wenn die Polizei oder ein Anwalt Sie anschreibt, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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