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Wesenstest

von Jochen B.

Sehr geehrte Frau Fries, ich hätte gern gewusst, ob eine Privatperson bei der dafür zuständigen Behörde einen Wesenstest für meinen Hund (Yorkshire-Terrier ) veranlassen kann, weil er diese angegriffen haben soll, was aber nur ein Vorwand ist, um mir und meinem Hund schaden zu wollen. Mein Hund ist neun Jahre alt und noch nie in irgendeiner Weise auffällig geworden. Wir leben in Hamburg. Für eine Antwort wär ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Jochen B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Anwendbar sind in Ihrem Fall das Hundegesetz Hamburg (HundG) sowie die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Die Texte und weitere allgemeine Informationen finden auf der Homepage der Stadt Hamburg. Da Ihr Hund nicht schon aufgrund der Rasse als gefährlich gilt, ist § 2 Absatz 2 des HundG, in Ihrem Fall Nr.2 und/oder 3, anwendbar. Dort heißt es: „(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde, 1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben, 2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen, 3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder 4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.“ Der Wesenstest zwar in § 5 HundG geregelt, gilt jedoch nicht für Ihren Fall, da mit einem positiven Wesenstest gemäß § 18 Absatz 1 HundG ausdrücklich nur die vermutete Gefährlichkeit bestimmter Rassen, die in § 2 Absatz 3 HundG aufgeführt sind (und zu denen der Yorkshire-Terrier nicht zählt) widerlegt werden kann. Da die Behörde jedem Hinweis nachgehen muss, müßte sie prüfen, ob der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat und ob Ihr Hund als gefährlich eingestuft werden muss. Dies läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Sollte die Person also den (angeblichen) Vorfall gemeldet haben und die Behörde sich bei Ihnen melden, sollten Sie, bevor Sie sich bei der Behörde zu der Sache äußern, eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit der Akteneinsicht beauftragen um zu prüfen, was genau die Person behauptet hat und um dies bei Bedarf richtig zustellen bzw. mittels Beweisen zu widerlegen.

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