zurück zur Übersicht Darf Hausverwaltung die Tierhaltung verbieten 11.07.2014 von Iris A. Sehe geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem. Heute morgen hatte ich einem Brief von meiner Hausverwaltung im Briefkasten. In diesem schrieb sie das es trotz Aufforderung sich um artgerechte Tierhaltung zu kümmern, derart im Hausflur durch die Tiere stinken würde und sich schon Nachbarn beschwaert hätten und sich gestört fühlen würden. Da auch mein Hund noch keine Haftpflichtversicherung hat möchte sie das die Katzen und der Hund bis zum 18.7 weg sind und wenn ich dem nicht nach kommen würde, das Mietverhältnis kündigen möchte. Das Problem ist das die Wohnung im Flur Teppich hat und man den Geruch von zum Beispiel erbrochen nicht aus diesem raus bekommt. Darf die Hausverwaltung die 2 kleinen Katzen (8 und 10 Wochen) und dem Hund (8Monate) einfach verbieten oder nur verlangen das der Geruch aus dem Teppich zu entfernen ist? Achse zusätzlich kommt dazu das ich Tiere für meine seelische Verfassung brauche, aber leider habe ich dies nicht schriftlich. MfG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich darf ein Vermieter seine einmal erteilte Genehmigung zur Haustierhaltung nur dann nachträglich zurücknehmen, wenn gewichtige Gründe vorliegen, z.B. wenn es zu Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch die Haustiere kommt. Dies müßte er in einem Streitfall zwar beweisen können, da Sie jedoch schreiben, dass der Teppich im Flur tatsächlich nach Erbrochenem riecht, könnte dies auch im Treppenhaus zu riechen sein, so dass die Nachbarn dies bezeugen könnten. Versuchen Sie daher zum Wohle aller Beteiligten, auch Ihrer Katzen und dem Hund, den Teppich zu reinigen und diese Geruchsbelästigung umgehend abzustellen. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass die Hausverwaltung sich zudem nicht direkt mit dem Verbot der Tierhaltung an Sie gewandt hat, sondern Sie zuvor bereits angeschrieben und aufgefordert hat, sich um “artgerechte Tierhaltung“ und offensichtlich eine Haftpflichtversicherung zu kümmern. Diese Schreiben müßten eingesehen und auf Wirksamkeit geprüft werden. Wenden Sie sich umgehend an einen Mietverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, um die Aufforderung des Vermieters die Tiere abzugeben überprüfen zu lassen, da für den Fall, dass diese wirksam ist und Sie ihr nicht nachkommen, Ihr Vermieter den Mietvertrag tatsächlich kündigen darf. Zu prüfen wäre auch, ob Sie z.B. eine fachärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Tierhaltung beibringen könnten und ob diese dem Tierhaltungsverbot entgegengesetzt werden könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich darf ein Vermieter seine einmal erteilte Genehmigung zur Haustierhaltung nur dann nachträglich zurücknehmen, wenn gewichtige Gründe vorliegen, z.B. wenn es zu Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch die Haustiere kommt. Dies müßte er in einem Streitfall zwar beweisen können, da Sie jedoch schreiben, dass der Teppich im Flur tatsächlich nach Erbrochenem riecht, könnte dies auch im Treppenhaus zu riechen sein, so dass die Nachbarn dies bezeugen könnten. Versuchen Sie daher zum Wohle aller Beteiligten, auch Ihrer Katzen und dem Hund, den Teppich zu reinigen und diese Geruchsbelästigung umgehend abzustellen. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass die Hausverwaltung sich zudem nicht direkt mit dem Verbot der Tierhaltung an Sie gewandt hat, sondern Sie zuvor bereits angeschrieben und aufgefordert hat, sich um “artgerechte Tierhaltung“ und offensichtlich eine Haftpflichtversicherung zu kümmern. Diese Schreiben müßten eingesehen und auf Wirksamkeit geprüft werden. Wenden Sie sich umgehend an einen Mietverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, um die Aufforderung des Vermieters die Tiere abzugeben überprüfen zu lassen, da für den Fall, dass diese wirksam ist und Sie ihr nicht nachkommen, Ihr Vermieter den Mietvertrag tatsächlich kündigen darf. Zu prüfen wäre auch, ob Sie z.B. eine fachärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Tierhaltung beibringen könnten und ob diese dem Tierhaltungsverbot entgegengesetzt werden könnte.