zurück zur Übersicht

Hundehaltungsverbot ohne angaben von Gründen

von Brigitte G.

sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, Wir haben unserem Vermieter um erlaubnis der hundehaltung per telefon sowie per email gebeten.Jedoch sagte er das er es nicht wünscht das weitere Hunde im haus sind.Im haus Wohnen 4 hunde und 1 katze. es könnte den hausfrieden stören bzw könnten sich die hunde untereinander nicht vertragen.dann sagte er das er dies nicht wünscht und die anderen hunde eine Vereinbarung gewesen sei. wir haben jeden mieter (8 parteien haus) gefragt und von diesem eine schriftliche bestätigung bekommen das er nix gegen einen weiteren hund sei. auch verstehen sich die anderen hunde im haus untereinander bestens. im Mietvertrag steht: Zitat: Das Halten von Tieren mit ausnahme von Kleintieren bedarf der schriftlichen einwilligung des vermieters.die einwilligung bezieht sich in diesem fall nur auf ein bestimmtes tier.sie kann widerrufen werden wenn unzuträglichkeiten eintreten. Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der mieter keine rechte herleiten. unsere frage nun da er nachwievor keinen grund angab der widerlegt das die mieter nicht einverstanden sind oder aber der hausfrieden gestört werden könnte vorliegt. was sollen wir tuen oder wie sollen wir damit umgehen? einer anderen familie hat er nun eine weitere katze genehmigt.uns aber den hund verboten. bitte helfen sie uns weiter

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist und nur einen bestimmten Hund gilt. Auch die Regelung, dass diese einmal gegebne Zustimmung nachträglich widerrufen werden kann, ist grundsätzlich zulässig, ob sie jedoch mit dem Wort „Unzulänglichkeiten“ bestimmt genug ist, ist fraglich. Da es in Ihrem Fall jedoch nicht um den Widerruf einer Genehmigung sondern im Gegenteil um die Erteilung geht, kommt es auf die Wirksamkeit dieses einen Satzes nicht an. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter die seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Daher ist es gut, dass Sie von allen anderen Mietern die schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Hundehaltung haben. Schreiben Sie den Vermieter nun per Post an und fordern Ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung