zurück zur Übersicht Hund wird mit Stromhalsband "erzogen" 19.07.2014 von Sarah D. Guten Tag. Ich bin in meinem Bekanntenkreis einen jungen Mann, der seinem jungen Boxer ein stromhalsband umtut damit dieser hört. Meine Frage ist jetzt, ob ich richtig liege dass diese Methode in Deutschland verboten ist und was ich generell dagegen machen kann. Lg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist richtig, dass der Einsatz von Stromhalsbändern einen Verstoß gegen § 3 Nr. 11 Tierschutz darstellt. Danach ist es verboten ein Gerät zu verwenden, das das artgemäße Verhalten eines Tieres durch direkte Stromeinwirkung erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen kann. Je nach Einzelfall könnte das Verhalten Ihres Bekannten daher entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann. Wenden Sie sich daher umgehend an Ihren Bekannten, machen ihm klar, dass sein Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt und er seinem Hund Schaden zufügt. Sollte sich kurzfristig nichts ändern, wenden Sie sich zum Schutze und Wohle des Hundes an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt und bitten um Überprüfung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist richtig, dass der Einsatz von Stromhalsbändern einen Verstoß gegen § 3 Nr. 11 Tierschutz darstellt. Danach ist es verboten ein Gerät zu verwenden, das das artgemäße Verhalten eines Tieres durch direkte Stromeinwirkung erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen kann. Je nach Einzelfall könnte das Verhalten Ihres Bekannten daher entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann. Wenden Sie sich daher umgehend an Ihren Bekannten, machen ihm klar, dass sein Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt und er seinem Hund Schaden zufügt. Sollte sich kurzfristig nichts ändern, wenden Sie sich zum Schutze und Wohle des Hundes an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt und bitten um Überprüfung.