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Was tun bei Tieraussetzung?

von Markus R.

Sehr geehrte Damen und Herren, gestern habe ich über den Sohn meiner Nachbarin erfahren, dass diese die letzten Tage ihre Katzen (6 an der Zahl) einfach auagesetzt hat. 5 von ihnen in der Wildnis zu Heilbronn, eine am Tierheim vor die Türe gestellt. Es handelt sich hierbei um Stella, weiblich, 2 Jahre (27.07.12), schlank und grau getigert; 3 Katzenbabys, geboren am 11.06.2014, Geschlecht unbekannt, Bilder von diesen kann ich schicken, habe diese damals fotografiert; Mister T, männlich, knapp 1 Jahr alt (14.08.2013), weiß mit grauen Tigerflecken, ihm fehlt der Schwanz Ted, männlich, gleiches Alter wie Mr.T, ähnliche Musterung und Farbgebung, wurde einfach am Tierheim Heilbronn abgesetzt. Das Tierheim habe ich bereits informiert, vielleicht wurde der eine dort aufgenommen. Die Tiere wurden nicht bestens behandelt, es gab kaum Fressen und oftmals Schläge, was die Katzen dazu verleitete in die Wohnung zu pinkeln oder das große Geschäft zu verrichten. Andere Katzen von ihr kamen bei mir unter, bei ihrem Ex-Mann und bei ihrer Schwester. Heute habe ich auch das Veterinäramt informiert und erwäge Anzeige, aber vielleicht können Sie mir helfen, was ich tun soll. Mir hat es gestern förmlich das Herz zerrissen. Freundliche Grüße Markus R.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie Zivilcourage zeigen und nicht einfach wegschauen möchten. Das Verhalten Ihrer Nachbarin verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.00,00 € geahndet werden kann. Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Mit dem Hinweis an das Veterinäramt, haben Sie sich bereits an die zuständige Stelle gewandt. Zusätzlich könnten Sie eine (am besten) schriftliche Anzeige bei der Polizei machen, die jedoch nur für Straftaten und nicht für Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Die Polizei wird daher prüfen, ob eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz vorliegt. Ob die Nachbarin den Katzen also entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Bitten Sie über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.

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