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Kann ich eine zurückgelassene Katze behalten?

von Han C.

Hallo, vor einiger Zeit habe ich eine Katze bei mir aufgenommen, die von ihrem Besitzer zurückgelassen wurde. Nachdem der Besitzer weggezogen war, habe ich die Katze also immer noch herumlaufen sehen. Leider verwahrloste sie mit der Zeit immer mehr und sie war häufiger auf unserer Terrasse anzutreffen. Auf Herumfragen bei Nachbarn habe ich erfahren, dass die Katze zurückgeblieben ist, der Besitzer dies aber einem anderen Nachbarn mitgeteilt hat. Daraufhin bin ich zu diesem Nachbarn gegangen und habe diesen gefragt, ob er mir die Katze verkaufen würde und habe sie ohne weiteres überlassen bekommen. Der Nachbar sagte, er könne sie mir nicht verkaufen, da er sie selber nicht gekauft hätte und wenn sie zu mir komme, solle ich sie behalten. Sie wäre vom Besitzer geimpft worden, aber ohne Papiere oder weitere Informationen zurückgelassen worden. Dass der Besitzer weggezogen ist, ist mittlerweile ein Dreivierteljahr her und die Katze lebt jetzt bei uns. Meine Frage lautet: Wie sieht die Rechtslage in so einem Fall aus? Ich musste inzwischen mit ihr zum Tierarzt wegen auffälligen Zuckungen und Herumhetzen. Dabei habe ich mich erkundigt, ob die Katze eventuell zuvor schon da gewesen sei und ob sie gechippt sei. Und tatsächlich war die Katze dort bekannt. Der Tierarzt meinte, nachdem ich die Geschichte erzählt hatte, ich solle die Katze mit der Chipnummer auf mich eintragen lassen. Kann ich das tun? Und wie sieht das aus, wenn der ehemalige Besitzer wieder kommt und die Katze dann plötzlich doch mitnehmen will? Übrigens hat er eine zweite Katze, diese hat er mitgenommen, eine dritte ist anscheinend auch noch da gewesen, aber ich habe sie draußen nie gesehen. Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Zurücklassen eines Haustieres um sich seiner Halterpflichten zu entledigen, ist gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Aufgrund dieses Verbotes ist zu prüfen, ob die Katze dadurch herrenlos geworden ist und Sie sich einfach aneignen können, oder ob die ehemaligen Nachbarn noch immer Eigentümer sind (dann könnten sie die Katz nach wie vor zurückverlangen) bzw. ob sie das Eigentum unentgeltlich, also durch Schenkung auf Ihren Nachbarn übertragen haben. Im letzteren Fall, könnte der Nachbarn Ihnen die Katze wiederum geschenkt und Ihnen so das Eigentum bereits übertragen haben. Sie könnten daher die Katze behalten und auf sich registrieren lassen und für den Fall, dass die ehemaligen Nachbarn die Katze tatsächlich zurückfordern sollten, sich auf die Schenkung durch den Nachbarn berufen. Sollte es zu einem Streitfall kommen, müßte jedoch das zuständige Amtsgericht die Eigentumslage klären.

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