Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zwar gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“), jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass beide Vertragsparteien sich von Verträgen eben auch lösen können müssen, sonst wären Sie z. B. ein Leben lang an Mietverträge, Handyverträge, Fitnessstudioverträge, Arbeitsverträge, Aboverträge etc. gebunden. Ob eine Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist oder fristlos aufgrund besonderer Umstände möglich ist, hängt vom Einzelfall ab und auch von den jeweiligen gesetzlichen und/oder vertraglichen Voraussetzungen für eine Kündigung.
Dass Versicherungen für sie nachteilige, weil zu kostenintensive und unrentable Verträge kündigen, ist normal und nicht verboten. Zwar schreiben Sie, dass der Kunde „keinen Anlass für die Kündigung“ geboten hat, die Inanspruchnahme der Versicherung, also das Abrufen von Geld, ist jedoch bereits der Anlass. Es gibt von beiden Seiten verschiedene Möglichkeiten hierauf zu reagieren, so kann die Versicherung z. B., wie von Ihnen geschildert, anbieten einen neuen (nachteiligeren) Vertrag abzuschließen, oder Sie können anbieten den Vertrag zu behalten, jedoch eine (höhere) Selbstbeteiligung zusätzlich vereinbaren, etc. Besteht die Versicherung jedoch auf die Kündigung, sollten Sie versuchen, die Kündung umzukehren, also selbst zu kündigen. Da Sie bei Abschluss eines neuen Vertrages angeben müssen, wer die vorherige Versicherung gekündigt hat und wie viele Vorschäden es gab und die Höhe dieser Schäden, könnte eine Kündigung seitens der Versicherung sich nachteilig auswirken. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. beim Bund der Versicherten oder den Verbraucherzentralen.