zurück zur Übersicht Hundesteuer 14.08.2014 von Manfred F. Guten Tag, ich habe einen kleinen Hund, seit sieben Jahren habe ihn nie angemeldet. Nun wurde ich kontrolliert und musste ihn jetzt anmelden. Wie viele Jahre muss ich nachzahlen? Habe gehört fünft Jahre, stimmt das? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist zwischen der Festsetzung der geschuldeten Steuer und der Zahlung des festgesetzten Steuerbetrages zu unterscheiden, da gemäß der Abgabenordnung (AO) hierfür verschiedene Verjährungsfristen laufen. Da ich jedoch keine vertieften Kenntnisse im Steuerrecht habe, sind die folgenden Ausführungen nur allgemein und sollten bei Bedarf von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht überprüft werden. Richtig ist, dass die Zahlungsverjährung nach der Abgabenordnung nach fünf Jahren eintritt. In Ihrem Fall haben Sie aber gar keinen Steuerbescheid erhalten, sprich die Steuer wurde noch gar nicht festgesetzt. Da es sich gemäß § 370 AO um eine Steuerhinterziehung handeln könnten, kann die Steuer gemäß § 169 AO rückwirkend für bis zu den letzten 10 Jahren gefordert werden. Allerdings sind dort auch kürzere Fristen festgesetzt. Sollte die Gemeinde tatsächlich für die vergangenen sieben Jahre die Hundesteuer festsetzen, wenden Sie sich bei Bedarf bitte wie gesagt umgehend an einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht, um den Bescheid auf Richtigkeit prüfen zu lassen, da mit Zugang die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist zu laufen beginnt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist zwischen der Festsetzung der geschuldeten Steuer und der Zahlung des festgesetzten Steuerbetrages zu unterscheiden, da gemäß der Abgabenordnung (AO) hierfür verschiedene Verjährungsfristen laufen. Da ich jedoch keine vertieften Kenntnisse im Steuerrecht habe, sind die folgenden Ausführungen nur allgemein und sollten bei Bedarf von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht überprüft werden. Richtig ist, dass die Zahlungsverjährung nach der Abgabenordnung nach fünf Jahren eintritt. In Ihrem Fall haben Sie aber gar keinen Steuerbescheid erhalten, sprich die Steuer wurde noch gar nicht festgesetzt. Da es sich gemäß § 370 AO um eine Steuerhinterziehung handeln könnten, kann die Steuer gemäß § 169 AO rückwirkend für bis zu den letzten 10 Jahren gefordert werden. Allerdings sind dort auch kürzere Fristen festgesetzt. Sollte die Gemeinde tatsächlich für die vergangenen sieben Jahre die Hundesteuer festsetzen, wenden Sie sich bei Bedarf bitte wie gesagt umgehend an einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht, um den Bescheid auf Richtigkeit prüfen zu lassen, da mit Zugang die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist zu laufen beginnt.