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Hundeverbot Mietwohnung

von Heike B.

Moin Moin, ich bin psychisch krank (bipolare Störung ), mein behandelnder Arzt, FA für Psychiatrie, hat eine Bescheinigung ausgestellt, dass ein Hund, als mein Therapiehund, eine gute Therapie für mich ist. Den Hund und die Bescheinigung habe ich bereits, allerdings die Erlaubnis vom Vermieter nicht! Absolutes Hundeverbot, egal ob groß oder klein ... Hilft die Bescheinigung des Arztes, reicht dies für mich und meinen treuen Wegbegleiter? Info wäre prima, danke im voraus, freundliche Grüße. Heike B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das generelle Hundehaltungsverbot Ihres Vermieters verstößt gegen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müsste jedoch Ihr Mietvertrag eingesehen werden und die konkrete Formulierung geprüft werden. Des Weiteren müsste bekannt sein, wie lange Sie den Hund bereits haben und seit wann der Vermieter hiervon Kenntnis hat, ob er also die Hundehaltung bereits seit Jahren duldet. Der BGH hat eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Allerdings ist zwischen Blindenhunden und den Behindertenbegleithunden, wie z. B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, zu unterscheiden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z. B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt. Hinzu kommt, dass Sie schreiben, dass die Hündin nur „quasi“ eine Therapiehündin sei, sie also keine ausgebildete Therapiehündin ist. Zwar haben Sie bereits eine Bescheinigung Ihres Facharztes, die Sie dem Vermieter vorlegen sollten. In einem Streitfall müssten Sie jedoch mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Hündin angewiesen zu sein. So hat jedenfalls in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z. B. von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter zusammen mit der Bescheinigung Ihres Arztes vorlegen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet und die Abschaffung des Hundes fordert bzw. Ihnen kündigt, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.

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