zurück zur Übersicht Katze 02.09.2014 von Lara M. Liebe Frau Fries, mein Kater geht zu einem Nachbarn fressen, der auch eine Katze hat und Futternäpfe stehen lässt. Ich bat ihn, meine Katze zu verjagen und nicht zu füttern. Er antwortete: "Da ich kaum in der Lage bin, den Zugriff auf ... Futterstellen dauerhaft zu verhindern, die zur Versorgung meines Haust ... aufgest. werden. Da Sie mir Rechtsfolgen androhen, folgt hieraus eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten meines Gartengrundstücks, meines Hauses und der Haltung meines eig. Tieres, so dass im zivilrechtlichen Verfahren von einer Besitzstörung auszugehen ist, für die Sie, als Eigentümerin ... haftbar zu machen sind (siehe Urteil Landgericht Bonn AZ 8S 142/09). ... Ihrem Kater jederzeit das ungehinderte Verlassen Ihres Hauses und somit unkontrolliertes Umherstreunen über eine Katzenklappe ... Ich fordere Sie hiermit auf, dies zu unterlassen und kündige Ihnen entspechende Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung an ..." Was soll ich jetzt tun? MfG Lara M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus der Antwort Ihres Nachbarn ergibt sich, dass es zwischen Ihnen offensichtlich bereits seit längerem Streit wegen des Katers gibt und Sie ihn offensichtlich auch bereits aufgefordert haben, das Füttern zu unterlassen bzw. mit rechtlichen Schritten gedroht haben, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Da Ihr Nachbar Sie zu einem Unterlassen auffordert, müsste insbesondere der bisherige Schriftverkehr zwischen Ihnen eingesehen werden, um zu prüfen, ob er tatsächlich einen solchen Anspruch hätte. Ohnedem kann das weitere sinnvolle Vorgehen nicht beurteilt werden. Das zitierte Urteil besagt zusammengefaßt, dass ein Nachbarn zwar das Betreten des Grundstücks einer Nachbarskatze dulden muss. In dem dort entschiedenen Fall verschmutzte die Katze jedoch die Terrasse regelmäßig mit Kot und Erbrochenem und betrat regelmäßig die Wohnung des Nachbarn. Dies muss man nicht dulden. Daher hat das Landgericht entschieden, dass die Katzenhalter verurteilt werden, ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung des Nachbarn gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse des Nachbarn keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen. Ob dieses Urteil für Ihren Fall anwendbar ist, lässt sich nicht beurteilen, da nicht bekannt ist, ob Ihre Katze sich ebenso verhält. Aufgrund der Formulierung des Antwortschreibens Ihres Nachbarn gehe ich davon aus, dass er sich bereits anwaltlich hat beraten/vertreten lassen bzw. selbst Jurist ist. Wenden Sie sich daher auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Alternativ könnten Sie zunächst auch eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus der Antwort Ihres Nachbarn ergibt sich, dass es zwischen Ihnen offensichtlich bereits seit längerem Streit wegen des Katers gibt und Sie ihn offensichtlich auch bereits aufgefordert haben, das Füttern zu unterlassen bzw. mit rechtlichen Schritten gedroht haben, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Da Ihr Nachbar Sie zu einem Unterlassen auffordert, müsste insbesondere der bisherige Schriftverkehr zwischen Ihnen eingesehen werden, um zu prüfen, ob er tatsächlich einen solchen Anspruch hätte. Ohnedem kann das weitere sinnvolle Vorgehen nicht beurteilt werden. Das zitierte Urteil besagt zusammengefaßt, dass ein Nachbarn zwar das Betreten des Grundstücks einer Nachbarskatze dulden muss. In dem dort entschiedenen Fall verschmutzte die Katze jedoch die Terrasse regelmäßig mit Kot und Erbrochenem und betrat regelmäßig die Wohnung des Nachbarn. Dies muss man nicht dulden. Daher hat das Landgericht entschieden, dass die Katzenhalter verurteilt werden, ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung des Nachbarn gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse des Nachbarn keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen. Ob dieses Urteil für Ihren Fall anwendbar ist, lässt sich nicht beurteilen, da nicht bekannt ist, ob Ihre Katze sich ebenso verhält. Aufgrund der Formulierung des Antwortschreibens Ihres Nachbarn gehe ich davon aus, dass er sich bereits anwaltlich hat beraten/vertreten lassen bzw. selbst Jurist ist. Wenden Sie sich daher auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Alternativ könnten Sie zunächst auch eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.