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Nachbar droht, meinen Kater ins Tierheim zu bringen

von Elke S.

Hallo, meine Nachbarn haben selbst zwei Katzen, die sie auch im Keller füttern, in den sie durch eine freie Katzenklappe gelangen. Vor einigen Wochen teilten sie mir mit, sie hätten meinen Kater dabei erwischt, wie er an ihrer Kellertür markiert hätte. Sie forderten mich auf, ihn kastrieren zu lassen. Interessanterweise war mein Kater zu der Zeit schon zwei Wochen verschwunden und tauchte auch erst zwei Wochen später unvermittelt wieder auf, worauf dann ebendiese Nachbarin mich ebenso interessanterweise aufmerksam machte. Ich habe ihn dann vasektomieren lassen, um dem Gesetz zwecks unkontrollierter Vermehrung genüge zu tun. Der Mann besagter Nachbarin teilte mir jetzt mit, dass sie aus Kostengründen nicht bereit wären, eine Chip-gesteuerte Katzenklappe anzubringen, um fremde Katzen daran zu hindern, sich bei ihnen wie daheim zu fühlen. Desweiteren hätten sie schon in der Vergangenheit fremde Katzen, die sie auf ihrem Grundstück nicht haben wollten, eingefangen und ins Tierheim gebracht. Dort würden sie dann ja kastriert und sie hätten dann wenigstens Ruhe vor den fremden Katzen. Ist das erlaubt? Und sind die Tierheime nicht verpflichtet, den Halter ausfindig zu machen und aufzufordern, den Kater kastrieren zu lassen? Oder dürfen sie das einfach pauschal erst mal selbst machen? Vielen lieben Dank im Vorfeld für die Antwort und viel Grüße, E. S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

In Ihrer Heimatstadt Stadt Porta Westfalica gelten für Freigängerkatzen seit Juni 2011 einige Regelungen, die in § 5 Absätze 4 – 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu finden sind. Danach müssen Freigänger ab dem sechste Lebensmonat vor dem ersten Freigang kastriert, gechipt und in einem zentralen Haustierregister angemeldet werden. Ein Verstoß gegen hiergegen stellt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4, § 17 OwiG eine Geldbuße dar, die mit bis zu 1.000,- EUR Bußgeld geahndet werden kann. Da Sie schreiben, dass Sie Ihren Kater nicht kastrieren, sondern sterilisieren/vasektomieren haben lassen, wäre es interessant Ihre Gründe hierfür zu erfahren, da nach einer Sterilisation „männliches Katerverhalten“ wie Markieren und Paarungsbereitschaft bestehen bleibt. Ob Sie Ihrer Pflicht aus § 5 der Verordnung tatsächlich genügen getan haben, ist fraglich, da dort ausdrücklich eine Kastrationspflicht und nicht etwa eine allgemeinere „Pflicht zur Unfruchtbarmachung“ normiert ist. Ob die Behörde eine Sterilisation ausreichend lässt müssten Sie dort erfragen. Falls nicht, wäre zu überlegen bzw. zu prüfen, ob § 5 der Verordnung aufgrund des engen Wortlauts überhaupt wirksam ist. Hinsichtlich der Besuche Ihres Katers bei Ihrem Nachbarn gilt, dass er zwar grundsätzlich den Besuch einer bzw. zweier Katzen dulden muss, jedoch muss er nicht dulden, dass fremde Katzen in sein Haus oder seine Wohnung gelangen. Er könnte Sie daher zur Unterlassung auffordern und dies unter Umständen auch erfolgreich vor Gericht geltend machen. So hat zum Beispiel das Landgericht Bonn am 06.10.2009 zu Lasten eines Katzenhalters entschieden, dass die beklagten Katzenhalter verurteilt wurden ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung des Nachbarn gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse des Nachbarn keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen können. Um einen Nachbarschaftsstreit und das Einfangen und Verbringen ins Tierheim zu vermeiden, versuchen Sie wenn möglich die Situation friedlich zu bereinigen. Alternativ könnten Sie auch eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.

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