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Haftung für vermissten Hund

von Stefanie S.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben einen etwas verzwickten Fall und wissen nicht, wie man dies am besten regelt oder geregelt werden sollte. Wir haben im Mai unseren deutschen Schäferhund an eine Familie vermittelt. Da wir seit Juli keine Antwort mehr bekommen haben, wie es dem Hund geht, wollten wir am 31.08. endlich Gewissheit. Auf Druck von uns erzählten sie dann, dass er seit 15.08. verschwunden ist, angeblich gestohlen. Es liegt aber weder eine Anzeige bei der Polizei vor, noch wissen Tierheime, Tierärzte etc. Bescheid. Daraufhin haben wir den Vertrag rückgängig gemacht wegen mehrfachen Vertragsbruchs. Da er aber immer noch nicht aufgetaucht ist, jetzt unsere zwei Fragen: a.) Gibt es eine Möglichkeit, die Besitzer dazu aufzufordern, uns den Aufenthalt von ihm zu nennen oder dass sie eine Anzeige machen - sollte er wirklich gestohlen sein? Wenn sie ihn verkauft haben sollten, gibt es da eine Möglichkeit dies herauszufinden? Gibt es eine Möglichkeit, die Besitzer anzuzeigen, damit man mehr herausfindet? b.) Wer haftet ab jetzt, wenn er z. B. vor ein Auto läuft? Kann man eine Haftpflichtversicherung für ein vermisstes Tier abschließen oder würde dies in unsere eigene Haftpflicht mit reingenommen werden? Vielen Dank schon einmal im Voraus. MfG Stefanie

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der Vertrag vorliegen und geprüft werden, da sich hieraus ergibt, ob und welche Ansprüche Sie gegen die Familie haben. Da auch die weiteren Einzelheiten und insbesondere die Reaktion der Familie bekannt sein müssen, kann ich Ihre Fragen an dieser Stelle nur allgemein beantworten. Zu der Frage nach der Haftung gilt, dass der Tierhalter für die Schäden, die sein Tier verursacht haften muss (§ 833 BGB). Die Haltereigenschaft knüpft nicht an das Eigentum an. Tierhalter ist nach der Rechtsprechung des BGH, „wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenen Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt“. Daher müsste geprüft werden, ob Sie oder die Familie derzeit Halter des Hundes ist. Dies läßt sich pauschal nicht beantworten. Meines Wissens ist es nicht möglich eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für einen entlaufenen Hund abzuschließen. Dies müssten Sie jedoch bei den verschiedenen Versicherungen erfragen. Sollten Sie Ihre alte Hundehalthaftpflichtversicherung für den Hund noch nicht gekündigt haben, könnte noch Versicherungsschutz bestehen, sofern Sie überhaupt als Halter im Sinne des § 833 BGB anzusehen wären. Ob und welchen Ansprüche (also auf Auskunft, auf Erstattung einer Anzeige, auf Rücktritt etc.) Sie gegen die Familie haben, hängt davon ab, was in dem Vermittlungsvertrag steht und ob dies wirksam vereinbart wurde. Da Sie leider nicht schreiben, ob die Familie auf Ihr „Rückgängigmachen“ des Vertrages reagiert hat, müsste auch unter Umständen auch geprüft werden, ob Ihr Rücktritt überhaupt wirksam war und welche Rechtsfolgen ausgelöst wurden. Wenn es sich bei der Vermittlung des Hundes an die Familie um einen Kaufvertrag gehandelt hat und Sie das Eigentum an dem Hund übertragen haben, so könnte die Familie zwar gegen den Vertrag verstoßen haben, falls Sie z.B. ein Vorkaufsrecht vereinbart haben und die Familie sich daran nicht gehalten hat. Je nach Vertragsinhalt könnten Sie (nur) eine Vertragsstrafe geltend machen. Eine Straftat läge dann jedoch nicht vor. Anders wenn der Hund nur zur Pflege vermittelt worden wäre und Sie Eigentümer geblieben wären. Dann könnte möglicherweise eine Unterschlagung vorliegen. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie den Vertrag wegen mehrfachen Verstößen rückgängig gemacht haben, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Eine Strafanzeige können Sie kostenlos bei der Polizei erstatten. Formulieren Sie Ihre Anzeige jedoch mit Bedacht und schildern nur das als Tatsache, was Sie auch bezeugen können. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche. Ob jedoch eine Straftat vorliegt und ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde, kann ich nicht beurteilen. Lassen Sie sich von der Polizei das entsprechende Aktenzeichen geben, um über einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen, um weitere Informationen zu erhalten.

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