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Eingriff bei Vernachlässigung

von Christina M.

Hallo, ich bin mir nicht sicher, in wie weit ich hier richtig bin, aber mich würde interessieren, ob es mir rechtlich möglich ist bei der Vernachlässigung eines Hundes einzugreifen. Eine Arbeitskollegin von mir beim Pizzaservice arbeitet tagsüber bei einem Paketlieferunternehmen und hat ihren Hund in dieser Zeit alleine zu Hause. Danach arbeitet sie allerdings häufig abends bei uns beim Pizzaservice und da der Hund logischerweise nicht mit in die Küche kann, ist er für die sechs Stunden Schicht am hinteren Ende des Parkplatzes am Zaun angebunden. Die Leine hat nicht mehr als höchstens zwei Meter, sodass der Hund nicht vor die Autos läuft. Aber logischerweise ist er da auch nicht besonders glücklich, für sechs Stunden zu sitzen und zeigt das auch recht deutlich. Zwischenzeitlich darf der Hund dann, wenn es zu kalt wird, mal in ihrem geparkten Auto liegen. Gleiches gilt, wenn sie abends noch mal weg muss. Wenn man sie darauf anspricht und ihr sagt, sie solle sich dann doch einen Hundesitter suchen, zeigt sie sich sehr uneinsichtlich und meint, sie sei ja mittags eine halbe Stunde spazieren gewesen. Der Hund tut mir einfach nur leid, vor allem, da sich mitlerweile auch am Verhalten zeigt, dass er zu viel alleine ist. Hinter dem Zaun, an dem er angebunden ist, befindet sich ein Weiher und er macht jedes mal einen riesen Lärm, wenn dort Spaziergänger mit Hund unterwegs sind. Da dies recht häufig vorkommt, wurden wir auch schon einige Male auf den Hund angesprochen. Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Christina M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie haben Recht, dass die geschilderte Bedingungen keine artgerechte Hundehaltung darstellen. Die Halterin verstößt speziell gegen die Tierschutz-Hundeverordnung, in der die Bedingungen für die verschiedenen Haltungsformen (hier sind die Haltung im Freien und die Anbindehaltung einschlägig) im einzelnen geregelt sind. § 4 Tierschutzhundeverordnung regelt die Anforderungen an das Halten im Freien: (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und 2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund 1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.“ Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Da Sie bereits erfolglos versucht haben, mit der Hundehalterin hierüber zu sprechen, wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt oder das Veterinäramt und schildern dort die Situation. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Anzeige vertraulich zu behandeln.

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