zurück zur Übersicht Katze wird von Nachbarn beherbergt 10.09.2014 von Birgit L. Sehr geehrte Damen und Herren, im Februar habe ich ein Katzenpaar aus dem Tierheim Uhlenkrog bei mir aufgenommen. Seit den Sommerferien hat sich meine gegenüber wohnende Nachbarin mit zwei Töchtern meinen Kater, der sehr kontaktfreudig ist, zu eigen gemacht, so dass er nur noch selten bzw. sporadisch zu mir kommt. Als ich dahinter kam, habe ich diese Nachbarin inzwischen dreimal gebeten, meinen Kater nicht mehr zu beherbergen oder zu füttern. Leider ohne Erfolg. Meine Frage: Gibt es ein Gesetz für Katzeneigentümer? Für eine Antwort, gerne per Mail wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße Birgit L. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen und gefüttert und in die Wohnung gelassen werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da die mündlichen Aufforderungen bisher erfolglos waren, fordern Sie Ihre Nachbarin schriftlich auf zukünftig jegliche Einwirkungen auf die Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Ein spezielles Gesetz für Katzenhalter gibt es nicht, die entsprechenden Normen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1004 BGB). Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Herausgabeklage sowie Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den Kosten und den konkreten Erfolgsaussichten dieser beiden Möglichkeiten lassen Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten. Alternativ könnten Sie zunächst auch eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen und gefüttert und in die Wohnung gelassen werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da die mündlichen Aufforderungen bisher erfolglos waren, fordern Sie Ihre Nachbarin schriftlich auf zukünftig jegliche Einwirkungen auf die Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Ein spezielles Gesetz für Katzenhalter gibt es nicht, die entsprechenden Normen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1004 BGB). Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Herausgabeklage sowie Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den Kosten und den konkreten Erfolgsaussichten dieser beiden Möglichkeiten lassen Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten. Alternativ könnten Sie zunächst auch eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.