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Vermieter lehnt Rottweiler-Mischling ab

von Kathrin L.

Sehr geehrte Frau Fries, wir sind Mitglieder einer Wohnbaugenossenschaft. Im Urlaub auf Kreta ist uns eine Hündin zugelaufen, die wir nach Deutschland mitgenommen haben. Wir möchten sie gerne behalten und haben den Vermieter, die Genossenschaft, um Zustimmung gebeten. Lt. Mietvertrag bedarf Hundehaltung im Gegensatz zu Kleintieren der Zustimmung des Vermieters. Nachdem wir das verlangte Foto eingesandt haben, wurde unser Gesuch abgelehnt, da es ein Rottweiler-Mischling sei (im Pass steht nur Mischling), der von der Genossenschaft nicht genehmigt werde. In Berlin steht der Rottweiler nicht auf der Rassenliste, dennoch seien (mündlich mitgeteilt) große Hunde nicht erwünscht im Interesse aller. Andere Mieter halten auch Hunde im Haus. Ein Hundeführerschein/Hundeschule zur Bestätigung des freundlichen Wesens wurde nach telefonischer Anfrage abgelehnt. Haben wir Chancen, wenn wir dagegen Rechtsmittel einlegen? Sollten wir noch einmal einen Brief an den Vorstand schreiben? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, Kathrin L.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da in Mietverträgen (nur) kein pauschales Hunde- und Katzenhaltungsverbot enthalten sein darf, kann ein Vermieter mittels des beschriebenen Erlaubnisvorbehaltes im Einzelfall entscheiden, ob er der Hundehaltung zustimmt. Ob die konkrete Klausel jedoch wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab und müsste geprüft werden. Aber auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam ist, da ein Mieter durch dieses generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Ihr Vermieter Ihnen mündlich mitgeteilt hat, dass anscheinend große Hunde generell abgelehnt werden und er dies zudem mit dem „Interesse aller“ begründet, ist fraglich, ob dies eine wirksame Begründung für seine Ablehnung ist. Sie könnten sich daher z. B. von den anderen Mietern schriftlich bestätigen lassen, keine Einwände gegen Ihre Haltung eines großen Hundes zu haben. Sie sollten daher den Vermieter nun nochmals per Post anschreiben und ihn auffordern, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste jedoch letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

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