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Vergiftung des Hundes

von Nadine W.

Liebes Tassoteam, meine Mutter hat eine psychisch kranke Untermieterin. Gestern verstarb plötzlich unser großartiger (Rettungs-)Hund. Verdacht auf Vergiftung. Strafanzeige wurde bereits gemacht. Die Obduktion ist für morgen angesetzt. Bitte, können Sie mir sagen, wie die rechtliche Lage aussieht, wenn sich der Verdacht bestätigt. "Sachbeschädigung", Tierquälerei. Gibt es noch etwas? Der Hund war ein Rettungshund und der "Wert" des Hundes lag dadurch bei 25.000 Euro, was uns mitgeteilt wurde. Aber wir hätten natürlich gerne, dass es nicht bei "Sachbeschädigung" bleibt. Über eine Antwort wären wir sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Nadine W.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie Ihren Hund auf so tragische Weise verloren haben. Wie Sie bereits richtig geschrieben haben, sind das Strafgesetzbuch und das Tierschutzgesetz einschlägig. Das absichtliche Vergiften eines Tieres stellt zum einen eine "Sachbeschädigung" dar, die gemäß § 303 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Da es sich dabei um ein sog. "Antragsdelikt" handelt, sollten Sie –sofern bei Anzeigenerstattung nicht bereits geschehen- noch einen Strafantrag stellen, da die Polizei sonst im Zweifel nicht ermitteln kann. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Daneben stellt das absichtliche Vergiften einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, dar dort Tierquälerei ausdrücklich unter Strafe stellt ist. § 17 Tierschutzgesetz besagt, dass "wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden ... zufügt" mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann! Läßt sich allerdings nicht nachweisen, ob der Täter aus den genannten Gründen handelte, kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Tierschutzgesetz in Betracht. Da der Täter aber auch auf dem zivilrechtlichen Weg auf Schadensersatz für die Tierarztkosten etc. verklagt werden kann, könnten Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, da der Inhalt unter Umständen wichtig für die Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche sein könnte.

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