Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Antwort: Zunächst Allgemeines zu der von Ihnen verwendeten – unwirksamen – Mietvertragsklausel, die ein pauschales Hundehaltungsverbot vorsieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.03.2013 entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, in der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss und hierzu gehört nun mal die Hunde- und Katzenhaltung. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Kommt es jedoch zu nachweislichen Störungen oder Beeinträchtigungen durch den Hund oder die Katze, können Sie die Zustimmung widerrufen und die Abschaffung des Tieres fordern. Ich kann Ihre Sorge, dass gerade ein nicht ausgelasteter Border-Collie zum „Problemhund“ werden könnte, nachvollziehen. Dies ist auch nicht völlig unbegründet. Jedoch reicht dies meines Erachtens nicht aus, um ihr den Hund bereits vorsorglich zu verbieten. So könnte es doch z. B. sein, dass sie einen Gassiservice bestellt, der mit dem Hund regelmäßig spazieren geht, oder sie ihn tagsüber in eine Hundetagesstätte oder o. ä. gibt, also für Betreuung und ausreichend Auslauf sorgt. Ob die Wohnungsgröße, die städtische Lage etc. eine artgerechte Haltung eines Hundes dieser Größe und Rasse ermöglichen, ist eine Frage des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung. Da in beiden Gesetzen dieser Punkte nicht ausdrücklich geregelt sind, hängt dies vom Einzelfall ab und kann nicht vorsorglich pauschal beantwortet werden. Für diese Beurteilung wäre ohnehin das Veterinäramt zuständig. Da Sie schreiben, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt, ist nicht nur die oben genannte BGH Rechtsprechung zu beachten, sondern auch das (komplizierte) Wohnungseigentumsrecht. Ich rate Ihnen daher, sich umgehend an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu wenden, um fundiert prüfen zu lassen, ob Sie ein Verbot der Hundehaltung erfolgreich durchsetzen könnten bzw. wie dies konkret formuliert werden müsste.