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Muss ich als Vermieter dem Wunsch nach Hundehaltung nachgeben?

von Markus H.

Sehr geehrte Frau Fries, nachdem ich die vielen Anfragen zum Mietrecht durchforstet habe, wende ich mich als Vermieter an Sie. Wir besitzen eine kleine 30qm-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und haben diese an eine Studentin vermietet. Diese sprach uns kürzlich an, weil sie in der Wohnung einen Hund anschaffen möchte und im Mietvertrag von 2012 die Hundehaltung noch pauschal ausgeschlossen war. Zunächst haben wir uns informiert, ob von Seiten der WE-Gemeinschaft entsprechende Regelungen getroffen wurden. Dies ist nicht der Fall. In der Zwischenzeit hat die Mieterin bereits Schritte zur Beschaffung unternommen und möchte gerne einen Border-Collie-Mix von der Tierhilfe Menorca aufnehmen. Ich selbst bin Hundehalter und habe auch im Interesse des Tieres erhebliche Zweifel, ob die Hundehaltung unter diesen Umständen eine gute Idee ist: Als alleinstehende Studentin ist die Mieterin häufiger für mehrere Stunden aus der Wohnung und müsste den Hund alleine lassen. Die Wohnung liegt im Stadtgebiet - es gibt wenig bis keine Grünanlagen in der Nähe, wo der Hund ein wenig Auslauf hätte. Ein Border-Collie muss ausgelastet werden, um nicht zum Problemhund zu werden. Und ja - natürlich befürchte ich auch, dass es Ärger geben könnte, weil ein nicht ausgelasteter Hund u. U. die Wohnungseinrichtung demoliert, störend bellt, wenn er längere Zeit alleine ist und damit den Hausfrieden insgesamt gefährdet. Als wir der Mierterin unsere Bedenken mitteilten, drohte sie gleich mit dem Anwalt und argumentierte, die Größe der Wohnung sei kein stichhaltiger Grund, weshalb wir die Tierhaltung verbieten könnten. Nun wüsste ich gerne, was Sie mir raten. Wie würden Sie in meiner Situation handeln? Freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Antwort: Zunächst Allgemeines zu der von Ihnen verwendeten – unwirksamen – Mietvertragsklausel, die ein pauschales Hundehaltungsverbot vorsieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.03.2013 entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, in der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss und hierzu gehört nun mal die Hunde- und Katzenhaltung. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Kommt es jedoch zu nachweislichen Störungen oder Beeinträchtigungen durch den Hund oder die Katze, können Sie die Zustimmung widerrufen und die Abschaffung des Tieres fordern. Ich kann Ihre Sorge, dass gerade ein nicht ausgelasteter Border-Collie zum „Problemhund“ werden könnte, nachvollziehen. Dies ist auch nicht völlig unbegründet. Jedoch reicht dies meines Erachtens nicht aus, um ihr den Hund bereits vorsorglich zu verbieten. So könnte es doch z. B. sein, dass sie einen Gassiservice bestellt, der mit dem Hund regelmäßig spazieren geht, oder sie ihn tagsüber in eine Hundetagesstätte oder o. ä. gibt, also für Betreuung und ausreichend Auslauf sorgt. Ob die Wohnungsgröße, die städtische Lage etc. eine artgerechte Haltung eines Hundes dieser Größe und Rasse ermöglichen, ist eine Frage des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung. Da in beiden Gesetzen dieser Punkte nicht ausdrücklich geregelt sind, hängt dies vom Einzelfall ab und kann nicht vorsorglich pauschal beantwortet werden. Für diese Beurteilung wäre ohnehin das Veterinäramt zuständig. Da Sie schreiben, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt, ist nicht nur die oben genannte BGH Rechtsprechung zu beachten, sondern auch das (komplizierte) Wohnungseigentumsrecht. Ich rate Ihnen daher, sich umgehend an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu wenden, um fundiert prüfen zu lassen, ob Sie ein Verbot der Hundehaltung erfolgreich durchsetzen könnten bzw. wie dies konkret formuliert werden müsste.

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